212 III. Anlagen.
Grundstücken oder an directen Personallandesab-
gaben oder an beiden zusammen mindestens
Einen Thaler
jährlich entrichten (vergl. übrigens § 5).)
Niemand kann das Stimmrecht an mehr als einem Orte
ausüben.
8 19. Auf den Fall, wenn das Eigenthum an einem
Wohnhause mehreren Personen gemeinsam zusteht, ist die
Vorschrift im § 14 analog, jedoch mit der Beschränkung
anzuwenden, daß das Stimmrecht nur durch Ortseinwohner
ausgeübt werden kann. Mit dieser Beschränkung können
auch die übrigen Miteigenthümer das Stimmrecht dann
ausüben, wenn sie unter Zurechnung der auf ihren Antheil
jaltenden Grundsteuern den § 18 unter b bemerkten Cenfus
haben.
Wegen gemeinsamen Eigenthums an einem anderen
Grundstücke oder wegen gemeinsamen Gewerbebetriebs steht
an sich Niemandem die Stimmberechtigung zu. Es ist je-
doch jedem Miteigenthümer, beziehendlich Theilhaber, der
auf seinen Antheil fallende Theil der gemeinsamen Steuern
bei Berechnung des Census mit anzurechnen.
So lange etwas Anderes nicht nachgewiesen ist, wird in
herstbachten Fällen angenommen, daß sämmtliche Antheile
leich sind.
§ 20. Die Wählbarkeit wird außer den § 4 bemerkten
Voraussetzungen ferner dadurch bedingt, daß der zu Er-
wählende an Grundsteuern von ihm eigenthümlich zuge-
hörigen inländischen Grundstücken oder an directen Personal-
landesabgaben oder an beiden zusammen wenigstens
zehn Thaler
jährlich entrichtet (vergl. übrigens 8 5).5)
*) Das Gesetz vom 2. Aug. 1878 bestimmt unter I bezüglich der
Berechnung des in § 18 und 20 des W. festgesetzten Census, daß
1. in Ansehung der Grundsteuer davon auszugehen ist, daß die-
selbe nach Art. 3 5 5 des Ges. die directen StaatssteuernTbetr. vom
3. Juli 1878 4 Pfennige jährlich von jeder Steuereinheit beträgt,
2. in Ansehung der Einkommensteuer der im Ortzkataster einge-
tragene Steuersatz, unberücksichtigt etwaiger Zuschläge, zu Grund zu.
legen ist, wogegen
3. die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen außer Be-
rücksichtigung bleibt.