Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

5. Wahlgesetz vom 3. Dez. 1868. 213 
Bie Berechnung dieses Steuerbetrags leiden die Vor— 
chriften im 8 19, Abs. 2 und 3 analoge Anwendung. 
8 21. Bei dem 88 18 und 20 vorgeschriebenen Cen- 
sus sind die Ansätze der Steuercataster zum Grunde zu 
legen und ist jede Steuereinheit zu neun Pfennigen zu ver- 
anschlagen.-) 
II. vom Wahlverfahren. 
A. Allgemeine Vorschriften. 
§ 22. Die Veranstaltung von Landtagswahlen wird 
von dem Ministerium des Innern angeordnet. 
§ 23. Zum Zwecke der Wahlen sind stets übersicht- 
liche Listen der Stimmberechtigten zu halten. Dieß ge- 
schieht, soviel die Wahlen zur ersten Kammer anlangt, für 
jeden der fünf Kreise durch den Kreisvorsitzenden, bezieh- 
endlich den Landesältesten der Oberlausitz, in Betreff der 
Wahlen zur zweiten Kammer für jeden Ort durch den 
Stadtrath oder Gemeindevorstand. 
Jeder Betheiligte kann von diesen Listen Einsicht ver- 
langen. 
§ 24. Veränderungen, welche in der Stimmberechtigung 
vorkommen, sind in den Wahllisten nachzutragen. 
Insbesondere sind letztere im Juni jeden Jahres einer 
Revision zu unterwerfen. 
§ 25. Wer seine Stimmberechtigung auf Steuerent- 
richtung außerhalb seines Wohnorts zu gründen gemeint ist, 
hat dieß zur Berücksichtigung bei Führung der Listen anzu- 
zeigen und den nöthigen Nachweis beizubringen. 
§ 26. Bis zum Ende des siebenten Tages nach dem 
Abdrucke des Wahlausschreibens in der Leipziger Zeitung 
steht jedem Betheiligten frei, gegen die Wahlliste bei dem 
mit deren Führung beauftragten Organe Einspruch zu er- 
heben, über welchen dann innerhalb der nächsten vierzehn 
Tage nach § 6, Abs. 1 zu entscheiden ist. 
Nach Ablauf dieser vierzehn Tage sind die Wahllisten 
für die dabei betheiligten Orte oder Kreise zu schließen und 
*) s. Anm. zu § 18.
	        
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