5. Wahlgesetz vom 3. Dez. 1868. 213
Bie Berechnung dieses Steuerbetrags leiden die Vor—
chriften im 8 19, Abs. 2 und 3 analoge Anwendung.
8 21. Bei dem 88 18 und 20 vorgeschriebenen Cen-
sus sind die Ansätze der Steuercataster zum Grunde zu
legen und ist jede Steuereinheit zu neun Pfennigen zu ver-
anschlagen.-)
II. vom Wahlverfahren.
A. Allgemeine Vorschriften.
§ 22. Die Veranstaltung von Landtagswahlen wird
von dem Ministerium des Innern angeordnet.
§ 23. Zum Zwecke der Wahlen sind stets übersicht-
liche Listen der Stimmberechtigten zu halten. Dieß ge-
schieht, soviel die Wahlen zur ersten Kammer anlangt, für
jeden der fünf Kreise durch den Kreisvorsitzenden, bezieh-
endlich den Landesältesten der Oberlausitz, in Betreff der
Wahlen zur zweiten Kammer für jeden Ort durch den
Stadtrath oder Gemeindevorstand.
Jeder Betheiligte kann von diesen Listen Einsicht ver-
langen.
§ 24. Veränderungen, welche in der Stimmberechtigung
vorkommen, sind in den Wahllisten nachzutragen.
Insbesondere sind letztere im Juni jeden Jahres einer
Revision zu unterwerfen.
§ 25. Wer seine Stimmberechtigung auf Steuerent-
richtung außerhalb seines Wohnorts zu gründen gemeint ist,
hat dieß zur Berücksichtigung bei Führung der Listen anzu-
zeigen und den nöthigen Nachweis beizubringen.
§ 26. Bis zum Ende des siebenten Tages nach dem
Abdrucke des Wahlausschreibens in der Leipziger Zeitung
steht jedem Betheiligten frei, gegen die Wahlliste bei dem
mit deren Führung beauftragten Organe Einspruch zu er-
heben, über welchen dann innerhalb der nächsten vierzehn
Tage nach § 6, Abs. 1 zu entscheiden ist.
Nach Ablauf dieser vierzehn Tage sind die Wahllisten
für die dabei betheiligten Orte oder Kreise zu schließen und
*) s. Anm. zu § 18.