214 III. Anlagen.
alle Personen, welche darin nicht eingetragen sind, können
an der ausgeschriebenen Wahl nicht Theil nehmen.
Etwaigen Reclamationen, welche bei Schluß der Liste
nicht erledigt sind, ist für diese Wahl keine weitere Folge
u geben.
Nur wenn Personen die Stimmberechtigung verloren
haben, ist dieß auch nach Schluß der Liste noch zu beachten.
8 27. Das Stimmrecht kann von Jedem nur für den
Kreis oder Ort ausgeübt werden, wo er in die Wahlliste
eingetragen ist. Hat jedoch Jemand seinen Wohnsitz nach
Schluß der Letzteren verändert, so ist derselbe für den neuen
Wohnort, obschon er sich in dessen Liste nicht verzeichnet
findet, dennoch dann stimmberechtigt, wenn er an dem Orte,
wo er eingetragen ist, die nachträgliche Löschung in der
Liste beantragt, und, daß diese geschehen, dem mit der An-
nahme der Stimmzettel für den neuen Wohnort beauf-
tragten Wahlvorsteher (8 42) nachweist.
§ 28. Das Wahlrecht wird durch Stimmzettel aus-
geübt, welche bei der Abgabe uneröffnet in ein verschlos-
senes Behältniß zu legen sind.
Auf denselben ist die Person des zu Wählenden so zu
bezeichnen, daß über ihn kein Zweifel übrig bleibt.
Stimmzettel, welche dieser Vorschrift nicht entsprechen,
ingleichen diejenigen, welche die Namen mehrerer Personen
oder einer nicht wählbaren Person enthalten, sind ungültig.
§ 29. Ueber die Wahlhandlung ist von dem Wahl-
vorsteher oder durch eine andere von ihm, da möglich, aus
den Stimmberechtigten, zu wählende Person, ein Protocoll
aufzunehmen, in welchem anzugeben ist, wie viel gültige
Stimmen auf eine oder mehrere Personen gefallen sind.
§ 30. Für gewählt als Abgeordneter ist Derjenige an-
zusehen, welcher in einem Wahlkreise die meisten der abge-
gebenen gültigen Stimmen, mindestens aber ein Dritttheil
derselben erhalten hat.
Hat Niemand mindestens ein Drittheil der Stimmen
erlangt, so ist zur engeren Wahl zwischen denjenigen zwei
Personen zu verschreiten, auf welche bei der ersten Wahl
die meisten Stimmen gefallen sind.
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet sowohl für