Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

214 III. Anlagen. 
alle Personen, welche darin nicht eingetragen sind, können 
an der ausgeschriebenen Wahl nicht Theil nehmen. 
Etwaigen Reclamationen, welche bei Schluß der Liste 
nicht erledigt sind, ist für diese Wahl keine weitere Folge 
u geben. 
Nur wenn Personen die Stimmberechtigung verloren 
haben, ist dieß auch nach Schluß der Liste noch zu beachten. 
8 27. Das Stimmrecht kann von Jedem nur für den 
Kreis oder Ort ausgeübt werden, wo er in die Wahlliste 
eingetragen ist. Hat jedoch Jemand seinen Wohnsitz nach 
Schluß der Letzteren verändert, so ist derselbe für den neuen 
Wohnort, obschon er sich in dessen Liste nicht verzeichnet 
findet, dennoch dann stimmberechtigt, wenn er an dem Orte, 
wo er eingetragen ist, die nachträgliche Löschung in der 
Liste beantragt, und, daß diese geschehen, dem mit der An- 
nahme der Stimmzettel für den neuen Wohnort beauf- 
tragten Wahlvorsteher (8 42) nachweist. 
§ 28. Das Wahlrecht wird durch Stimmzettel aus- 
geübt, welche bei der Abgabe uneröffnet in ein verschlos- 
senes Behältniß zu legen sind. 
Auf denselben ist die Person des zu Wählenden so zu 
bezeichnen, daß über ihn kein Zweifel übrig bleibt. 
Stimmzettel, welche dieser Vorschrift nicht entsprechen, 
ingleichen diejenigen, welche die Namen mehrerer Personen 
oder einer nicht wählbaren Person enthalten, sind ungültig. 
§ 29. Ueber die Wahlhandlung ist von dem Wahl- 
vorsteher oder durch eine andere von ihm, da möglich, aus 
den Stimmberechtigten, zu wählende Person, ein Protocoll 
aufzunehmen, in welchem anzugeben ist, wie viel gültige 
Stimmen auf eine oder mehrere Personen gefallen sind. 
§ 30. Für gewählt als Abgeordneter ist Derjenige an- 
zusehen, welcher in einem Wahlkreise die meisten der abge- 
gebenen gültigen Stimmen, mindestens aber ein Dritttheil 
derselben erhalten hat. 
Hat Niemand mindestens ein Drittheil der Stimmen 
erlangt, so ist zur engeren Wahl zwischen denjenigen zwei 
Personen zu verschreiten, auf welche bei der ersten Wahl 
die meisten Stimmen gefallen sind. 
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet sowohl für
	        
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