I. Verfassung. Allgemeine Aumerkung zu 8§ 16—23. 13
Die Stände gingen dann weiter und wollten auch das Domainen=
gut und das Hausfideicommiß in das Stäatsgut aufnehmen.
Die Regierung erklärte sich hierauf einverstanden mit der Ver-
einigung des Domainenguts mit dem Staatsgut. Was aber das
Hausfideicommiß betrifft, so soll es zwar unveräußerlich und sein
Besitz mit der Thronfolge verbunden sein (auch über das Albertinische
Haus hinaus): es soll aber nicht an das Staatsgut übergehen, vielmehr
das Eigenthum des Königlichen Hauses bleiben. Die Vereinigung
des Domainenguts mit dem Staatsgut soll nur gegen Gewährung
der Civilliste stattfinden und es soll der König das Recht haben, wenn
ihm bei seinem Regierungsantritt die Civilliste nicht in der verfassungs-
mäßigen Höhe gewährt wird, „das zum Staatsgut überlassene bis-
herige Domaineneigenthum des Kön. Hauses zur eigenen Verwaltung
und Benutzung wieder zu übernehmen“
Nunmehr schlugen die Stände die jetzige Fassung der §§ 16 23
der Vll. vor. Insbesondere wurde dadurch die Unzertrennlichkeit des
Hausfideicommisses vom Land im § 20 aufgenommen. Dies soll sagen,
daß dasselbe in seiner Substanz in jedem Falle und iusbesondere auch
nach dem Erlöschen der durch die Thronsuccessionsordnung nach § 6
u. 7 der Vll. zur Thronfolge berufenen Häuser, sowie auch dann
dem Land erhalten werden möge, wenn der König vielleicht Oberhaupt
eines andern Staates werden sollte („und sonst“ in § 20 Abs. 3). Den
Vorbehalt wegen Zurückfalls des Domainenguts hielten die Stände
für unnöthig, weil die Bezeichnung der Civilliste als „Aequivalent für
die der Staatscasse überwiesenen Nutzungen des Domainenguts“ die
Gewähr dafür emhalte, daß von den Ständen stets eine den Nutzungen
des Domainenguts entsprechende Civilliste zu bewilligen sei. Man
könne übrigens noch ausdrücklich sagen, daß die Nutzungen des Do-
mainenguts den Staatskassen anf die jedesmalige Dauer der Regierungs-
zeit des Königs überwiesen seien (hinsichtlich der Gebührnisse der Mit-
glieder des Kön. Hauses war eine solche Bestimmung nicht nothwendig,
weil sie, einmal mit Zustimmung der Stände hausgesetzlich festgestellt,
einer zeitweiligen ständischen Bestimmung nicht weiter unterliegen).
Den Vorschlägen der Stände zu §§ 16 23 der Vll. trat nun die
Regierung ohne Weiteres bei.
Aus den Geheimrathsverhandlungen kann noch ein für die Aus-
legung der Verfassung wichtiger Satz (bei v. Witzleben S. 183) nach-
getragen werde. Der Geh.-Rath wünschte nämlich eine besondere
Erklärung an die Stände des Juhalts: „daß das Königliche Haus,
welchem nach Deutschem Staats= und Lehnechte und nach der hierauf
noch jetzt beruhenden heutigen Verfassung des Königreichs Sachsen
das ganze Territorium mit allen Revenüen desselben, insonderheit
auch die gesammten Regalien jure patrimonü #zugestanden habe, durch
Erklärung dieser Gegenstände und Rechte als Staatsgut auf gedachtes
Patrimonium nur gegen Aussetzung und Gewährung der zu be-
dingenden Civilliste Verzicht zu leisten sich entschließen möge“.
S. hierzu v. Witzleben, S. 178, 181, 182 flg., 239 flg., 272 flg.,
277, 279, 333 flg., 363 flg. 373 flg. und die Landtagsacten von 1831.