Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

I. Verfassung. § 17. 15 
und Benutzung zu übernehmen; auch bleiben die in der 
Beilage I. verzeichneten Schlösser, Paläste, Hofgebäude, 
Gärten uud Räume zu der freien Benutzung des Königs. 
So lange der Lehnsverband zwischen dem Könige, als 
Oberlehnsherrn, und seinen Vasallen noch besteht, wachsen 
die heimfallenden Lehen dem Staatsgute zu; es bleibt aber 
dem Könige das Recht, Erbverwandelungen zu bewilligen, 
Lehnspardon zu ertheilen, auch alle andere aus der Ober- 
lehnsherrlichkeit fließende Befugnisse auszuüben. Lehnsan- 
wartschaften werden jedoch nicht ertheilt werden. 
1. Abs. 1 stammt theils aus der Bestimmung des Entwurfs hin- 
sichtlich des Staatsguts: „Es wird auf Rechnung der Staatscassen 
verwaltet und lediglich zu Zwecken des Staates benutzt“, theils aus 
dem Satze desselben Entwurfs hinsichtlich des Domainenguts (das 
Patrimonial-Eigenthum des Königlichen Hauses bleiben sollte): „Der 
Ertrag wird jedoch den Staatscassen gegen die Gewährung der 
Civilliste des Königs und der S—gedachten hausgesetzmäßigen Leistungen 
überlassen." Die Stände faßten diese beiden Sätz in der jetzigen Form 
des Abs. 1 zusammen; nur ließen sie die Beziehung auf die Civilliste 
und die hausgesepzlichen Leistungen stehen. Die Regierung gab dem Abs. 
1 die jetzige Fassung, was die Stände acceptirten. 
Die zur Verwaltung des Staatsguts berufene Finanzbehörde ist 
das Finanzministerium, s. VO. v. 7. Nov. 1831, § 4 B. 
2. Abs. 2 ist in allem Wesentlichen schon im Entwurf in dem 
dem Domainengut gewidmeten § zu finden. Nuirr ist am Schlusse hins. 
der in Beil. I. verzeichneten Schlösser 2c. hinzugefügt „sie mögen zum 
Staatsgut oder zum Familiengut gehören“. Nach der Vereinigung 
des Familienguts d. h. Domainenguts mit dem Staatsgut konnten diese 
Worte nicht mehr stehen bleiben und wurden von der Regierung ge- 
stichen. Die letzte Formulirung bekam dann der Absatz durch die 
Stände. 
3. Abs. 3 lautete im Entwurf, wo er den letzten Abs. des dem 
Domainenfond gewidmeten s bildete, so: „die dem Könige heimfallende 
Lehen wachsen dem Familiengute des Königlichen Hauses zu, unter 
welchem auch das Obereigenthum an den Lehen selbst milbegriffen 
ist", wobei unter Familiengut das Domainengut zu verstehen ist. 
Die Stände schlugen dann im Wesentlichen die jetzige Fassung vor 
(nur statt „Erbverwandlungen“ „Allodificationen“ 2c.) und die Regie- 
rung stellte sie völlig her. 
Abs. 3 zielt auf Beseitigung der Königlichen Lehen (wozu nach 
dem Patent v. 23. Aug. 1809 in der 3. Forts. des Cod. Aug. 1 
557 auch alle von Kaiser u. Reich oder einem Rheinbundsfürsten oder 
irgend einem auswärtigen Lehnsherrn abhängigen in Sachsen ge- 
legenen Lehen sich umwandelten) und wird in dieser Tendenz durch 
das Veräußerungsverbot des 8 18 unterstützt. Durch die Kön. De-
	        
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