I. Verfassung. § 17. 15
und Benutzung zu übernehmen; auch bleiben die in der
Beilage I. verzeichneten Schlösser, Paläste, Hofgebäude,
Gärten uud Räume zu der freien Benutzung des Königs.
So lange der Lehnsverband zwischen dem Könige, als
Oberlehnsherrn, und seinen Vasallen noch besteht, wachsen
die heimfallenden Lehen dem Staatsgute zu; es bleibt aber
dem Könige das Recht, Erbverwandelungen zu bewilligen,
Lehnspardon zu ertheilen, auch alle andere aus der Ober-
lehnsherrlichkeit fließende Befugnisse auszuüben. Lehnsan-
wartschaften werden jedoch nicht ertheilt werden.
1. Abs. 1 stammt theils aus der Bestimmung des Entwurfs hin-
sichtlich des Staatsguts: „Es wird auf Rechnung der Staatscassen
verwaltet und lediglich zu Zwecken des Staates benutzt“, theils aus
dem Satze desselben Entwurfs hinsichtlich des Domainenguts (das
Patrimonial-Eigenthum des Königlichen Hauses bleiben sollte): „Der
Ertrag wird jedoch den Staatscassen gegen die Gewährung der
Civilliste des Königs und der S—gedachten hausgesetzmäßigen Leistungen
überlassen." Die Stände faßten diese beiden Sätz in der jetzigen Form
des Abs. 1 zusammen; nur ließen sie die Beziehung auf die Civilliste
und die hausgesepzlichen Leistungen stehen. Die Regierung gab dem Abs.
1 die jetzige Fassung, was die Stände acceptirten.
Die zur Verwaltung des Staatsguts berufene Finanzbehörde ist
das Finanzministerium, s. VO. v. 7. Nov. 1831, § 4 B.
2. Abs. 2 ist in allem Wesentlichen schon im Entwurf in dem
dem Domainengut gewidmeten § zu finden. Nuirr ist am Schlusse hins.
der in Beil. I. verzeichneten Schlösser 2c. hinzugefügt „sie mögen zum
Staatsgut oder zum Familiengut gehören“. Nach der Vereinigung
des Familienguts d. h. Domainenguts mit dem Staatsgut konnten diese
Worte nicht mehr stehen bleiben und wurden von der Regierung ge-
stichen. Die letzte Formulirung bekam dann der Absatz durch die
Stände.
3. Abs. 3 lautete im Entwurf, wo er den letzten Abs. des dem
Domainenfond gewidmeten s bildete, so: „die dem Könige heimfallende
Lehen wachsen dem Familiengute des Königlichen Hauses zu, unter
welchem auch das Obereigenthum an den Lehen selbst milbegriffen
ist", wobei unter Familiengut das Domainengut zu verstehen ist.
Die Stände schlugen dann im Wesentlichen die jetzige Fassung vor
(nur statt „Erbverwandlungen“ „Allodificationen“ 2c.) und die Regie-
rung stellte sie völlig her.
Abs. 3 zielt auf Beseitigung der Königlichen Lehen (wozu nach
dem Patent v. 23. Aug. 1809 in der 3. Forts. des Cod. Aug. 1
557 auch alle von Kaiser u. Reich oder einem Rheinbundsfürsten oder
irgend einem auswärtigen Lehnsherrn abhängigen in Sachsen ge-
legenen Lehen sich umwandelten) und wird in dieser Tendenz durch
das Veräußerungsverbot des 8 18 unterstützt. Durch die Kön. De-