16 I. Verfassung. 58 17. 18.
klarationen vom 22. Febr. 1834 u. 3. Juni 1852 wurde die Bewilligung
der Erbverwandlung (Allodification) aller Königlichen Lehen (auch
der auf dem Fall stehenden), mit Ausnahme der Herrschaft Wildenfels
und der Schönburgschen Receßherrschaften, auf Ansuchen des Vasallen
unter Zustimmung der Mitbelehnten gegen einen (ablösbaren) Canon
zugesagt. In der Kön. Deklaration vom 22. Mai 1872 gab dann
der König seine Oberlehnsherrlichkeit in Betreff aller Lehen jeder
Art auf, „jedoch mit der Beschränkung, daß dieser Verzicht rücksichtlich
der auf dem Heimfall stehenden Lehen nur dann, wenn ein nach
Lehnrecht successionsfähiger Nachfolger des jetzigen Lehnseigenthümers
annoch geboren wird, rücksichtlich der Lehen dagegen, welche mit
Afterlehnsherrlichkeit verbunden sind oder aus einer solchen bestehen,
erst nach Beseitigung des zwischen den Afterlehnsherrn und ihren Af-
tervasallen bestehenden Lehnsverbandes wirksam werden soll“. Ein Ge-
setz v. dems. D. bestimmt in § 1: „Die Errichtung neuer Lehen
findet fernerhin nicht statt“". Da nun die 1872 auf dem Heimfall
stehenden Lehen seitdem durch Erbverwandlung auf Grund der De-
klaration von 1852 ihr Ende gefunden haben („dem Vernehmen nach“
Otto, das Recht der Lehngüter in den Erblanden des Königreichs
Sachsen 1888 S. 20 n. 34) da von den 1872, wie es scheint, allein
noch vorhandenen mit Afterlehnsherrlichkeit verbundenen Lehen: Lehen
des Pflugkschen Geschlechts, Schönburg'sche Rezeßherrschaften u. Herr-
schaft Wildenfels, die beiden ersten in Folge Verzichts der Besitzer
auf die Afterlehnsherrlichkeit nach der Deklaration von 1872 wegge-
fallen sind, so dürfte jetzt von allen Königlichen Lehen nur noch die
Herrschaft Wildenfells mit ihren Afterlehen übrig geblieben sein (Otto
S. 19 flg. u. S. 13 n. 21). Auswärtige Lehen des Königs hat es
1831 nicht mehr gegeben (Zachariä, Kön. Sächs. Lehnrecht, 2. Aufl.
1823 S. 2, Rheinbundsacte Art. 34, Wiener Vertrag von 18. Mai
115 Art 6).
Die Fragen der Privatlehen und der Lehnsverhältnisse, in
welchen der König als Vasall erfcheint, berühren den § 17 nicht.
8 18.
Das Staatsgut ist stets in seinen wesentlichen Bestand-
theilen zu erhalten und kann daher, ohne Einwilligung
der Stände, weder durch Veräußerungen vermindert, noch
mit Schulden oder andern Lasten beschwert werden.
Unter dem Veräußerungsverbote sind jedoch diejenigen
Veränderungen nicht begriffen, welche bei einzelnen Par-
cellen, zu Beförderung der Landescultur, oder zu Entfern-
ung wahrgenommener Nachtheile durch Verkauf, Austausch
oder Ablösung, so wie in Folge eines gerichtlichen Urtheils,
oder zu Berichtigung zweifelhafter Gränzen nöthig oder gut
befunden werden sollten.