Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

I. Verfassung. S8 18. 19. 17 
Die Kaufgelder sind, sobald sich eine vortheilhafte 
Gelegenheit findet, zu Erwerbung inländischen Grundeigen- 
thums anzuwenden, inzwischen aber auf eine andere zweck- 
mäßige Weise werbend anzulegen. 
Was durch eine solche Veräußerung an Grundeigen- 
thum, Rechten, Einkünften oder Kaufgeldern erlangt wird, 
nimmt die Eigenschaft des veräußerten Gegenstandes an 
und tritt an dessen Stelle. 
Den Ständen ist bei jedem ordentlichen Landtage 
(8§ 115) nachzuweisen, was seit dem letztvorherigen vom Staats- 
gute veräußert, warum die Veräußerung bewirkt, was da- 
bei erlangt und in welcher Maße das erlangte Kaufgeld 
vorschriftmäßig angewendet worden sei. 
  
Der 8 findet sich schon fast völlig gleich im Entwurf, wo er sich 
auch schon sowohl auf das Staatsgut im Sinn des Entwurfs, als auf 
das nachher mit demselben vereinigte Domainengut bezieht. Nur 
fehlten im Entwurf noch die Worte in Abs. 3 „inzwischen aber auf 
eine andere zweckmäßige Weise werbend anzulegen.“ Die Stände 
fügten diese Worte hinzu. Sodann war dem Abs. 2 noch angefügt 
„Ebensowenig gehören dahin Allodificationen der Lehen und andere 
Verfügungen über selbige, welche dem Lehnsherrn vermöge des Ober- 
eigenthums zustehen.“ Dieser Satz wurde von den Ständen wegen 
ihrer neuen Fassung des Abs. 3 des § 17 gestrichen. Die Regierung 
stimmte zu und formulirte den jetzigen §, aber (wohl aus Versehen) 
mit Weglassung des Abs. 4; in der Formulirung der Stände wird er 
dann ganz so wie oben im Text. 
– 19. 
Alle Bestände, Forderungen und Ansprüche des König- 
lichen Fiscus gehen auf die allgemeinen Staatscassen über. 
Dagegen werden die auf ersterm haftenden Schulden und 
Ansprüche aller Art von letztern zu alleiniger Vertretung 
übernommen. 
Die Rechte der Gläubiger bleiben unverletzt. 
Der Entwurs hatte gelautet: „Die auf dem Staatsgut und dem 8— 
beschriebenen Familiengut des Königlichen Hauses haftenden Schul- 
den, welche nach der bisher verfassungsmäßigen Sonderung des Steuer- 
Aerarii von den fiskalischen Cassen zu den Kammerschulden gehörten, 
sowie überhaupt alle Ansprüche an letztgedachte Cassen werden von 
einem zwischen dem König und den Ständen festgesetzten Zeitpunkte 
an von dem gesammten Land zur alleinigen Vertretung übernommen 
und ebenso wie die zeither schon dem Lande obliegenden Steuerschulden 
Fricker, Verfassungsgesetze. 2 
 
	        
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