I. Verfassung. S8 18. 19. 17
Die Kaufgelder sind, sobald sich eine vortheilhafte
Gelegenheit findet, zu Erwerbung inländischen Grundeigen-
thums anzuwenden, inzwischen aber auf eine andere zweck-
mäßige Weise werbend anzulegen.
Was durch eine solche Veräußerung an Grundeigen-
thum, Rechten, Einkünften oder Kaufgeldern erlangt wird,
nimmt die Eigenschaft des veräußerten Gegenstandes an
und tritt an dessen Stelle.
Den Ständen ist bei jedem ordentlichen Landtage
(8§ 115) nachzuweisen, was seit dem letztvorherigen vom Staats-
gute veräußert, warum die Veräußerung bewirkt, was da-
bei erlangt und in welcher Maße das erlangte Kaufgeld
vorschriftmäßig angewendet worden sei.
Der 8 findet sich schon fast völlig gleich im Entwurf, wo er sich
auch schon sowohl auf das Staatsgut im Sinn des Entwurfs, als auf
das nachher mit demselben vereinigte Domainengut bezieht. Nur
fehlten im Entwurf noch die Worte in Abs. 3 „inzwischen aber auf
eine andere zweckmäßige Weise werbend anzulegen.“ Die Stände
fügten diese Worte hinzu. Sodann war dem Abs. 2 noch angefügt
„Ebensowenig gehören dahin Allodificationen der Lehen und andere
Verfügungen über selbige, welche dem Lehnsherrn vermöge des Ober-
eigenthums zustehen.“ Dieser Satz wurde von den Ständen wegen
ihrer neuen Fassung des Abs. 3 des § 17 gestrichen. Die Regierung
stimmte zu und formulirte den jetzigen §, aber (wohl aus Versehen)
mit Weglassung des Abs. 4; in der Formulirung der Stände wird er
dann ganz so wie oben im Text.
– 19.
Alle Bestände, Forderungen und Ansprüche des König-
lichen Fiscus gehen auf die allgemeinen Staatscassen über.
Dagegen werden die auf ersterm haftenden Schulden und
Ansprüche aller Art von letztern zu alleiniger Vertretung
übernommen.
Die Rechte der Gläubiger bleiben unverletzt.
Der Entwurs hatte gelautet: „Die auf dem Staatsgut und dem 8—
beschriebenen Familiengut des Königlichen Hauses haftenden Schul-
den, welche nach der bisher verfassungsmäßigen Sonderung des Steuer-
Aerarii von den fiskalischen Cassen zu den Kammerschulden gehörten,
sowie überhaupt alle Ansprüche an letztgedachte Cassen werden von
einem zwischen dem König und den Ständen festgesetzten Zeitpunkte
an von dem gesammten Land zur alleinigen Vertretung übernommen
und ebenso wie die zeither schon dem Lande obliegenden Steuerschulden
Fricker, Verfassungsgesetze. 2