I. Verfassung. § 20. 19
demselben gehörigen Kostbarkeiten, bis zur Höhe einer Million
Thaler, in außerordentlichen Nothfällen zu Staatszwecken
zu verpfänden. Es ist jedoch der verpfändete Theil dessel-
ben, sobald als möglich, wieder einzulösen.
Nur in den § 105 erwähnten außerordentlichen dringen-
den Fällen, wo die Einberufung der Stände durch die
Umstände unmöglich gemacht wird, kann eine Verpfändung
desselben vom Könige, unter Verantwortlichkeit der ihn hier-
bei berathenden Minister, auch ohne Zustimmung der Stände,
verfügt werden, und es treten alsdann die Bestimmungen
des gedachten S#s. in Kraft.
1. Der jetzige erste Absatz des § 20 (von „Das Königliche“ bis
„zuwächst.“) bestand in der Vll. von 1831 aus zwei Absätzen, nämlich
„Das Königliche Haussideicommiß besteht:
a) aus alle dem, was Gewehrkammer“.
„Demselben wächst
L.) alles dasjenige zu, was der König, während seiner Regierung,
aus irgend einem Privatrechtstitel, oder durch Ersparnisse an
der Civilliste erworben, und worüber derselbe unter den Le-
benden nicht disponirt, ingleichen dasjenige Vermögen, welches
der König vor seiner Gelangung zum Throne besessen, sowie
das, was er mit diesem Vermögen nachher erworben hat, in-
sofern von ihm über dieses Vermögen weder unter den Le-
benden, noch auf den Todesfall verfügt worden ist“.
Das VG. von 1888 1 hat den oben im Text stehenden ersten
Absatz daraus gemacht.
Die weiteren drei ursprünglichen Absätze des § 20 sind unver-
ändert geblieben. S. weiter zu § 21.
2. Im Entwurf hatte dieser § (nachdem im vorhergehenden § das
Domainengut als erster Bestandtheil des Familienguts regulirt worden)
so gelautet.
„Zum Familiengut gehört:
2., das königliche Hausfideicommiß, bestehend
a., aus den in dem sogenannten grünen Gewölbe und andern.
Gewehrkammer, dem Jagdgeräth und den Ställen, sowie
b., aus demjenigen, was in Zukunft die Regenten oder andere
Glieder des königlichen Hauses durch Privattitel oder Erspar-
nisse an der Civilliste und den Appanagen erwerben, und dem
on ehausgesetzlich oder durch freiwilligelleberlassung
zuwächst".
„Der Besitz dieses Fideicommisses geht in dem Königlichen Hause
Albertinischer Linie nach der Primogeniturerbfolge auf den
König über“.
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