Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

10. Geschäftsordnung der I. Kammer. 293 
welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere 
Wahl zu bringen. 
Wenn und insoweit auch bei dieser eine absolute Mehr- 
heit nicht erlangt wird, sind nunmehr nur diejenigen zwei 
Candidaten, welche die meisten Stimmen in der engeren 
Wahl erhalten haben, auf eine zweite engere Wahl zu 
bringen. 
Sind zu einem Zwecke mehrere Personen zu wählen, so 
kann dies durch gleichzeitiges Aufschreiben der erforderlichen 
Anzahl von Namen geschehen (vergl. jedoch § 3). Ergiebt 
sich hierbei, daß mehr Mitglieder absolute Stimmenmehr- 
heit erhalten, als zu wählen sind, so sind Diejenigen für 
gewählt zu erachten, welche die meisten Stimmen erhalten 
haben. Hat dagegen nur eine ungenügende Zahl von Mit- 
gliedern bei dem ersten Wahlgange absolute Stimmenmehr- 
heit erhalten, so ist, wenn nur noch Einer nachzuwählen 
ist, zur engeren Wahl nach Maßgabe der Absätze 2 flg. 
dieses Paragraphen zu verschreiten. Sind dagegen mehr 
als Einer noch zu wählen, so ist die Wahlhandlung durch 
Aufschreibung so vieler Namen auf die Stimmzettel, als noch 
zu wählen sind, zu wiederholen; bleibt auch dieser Wahl- 
gang ohne genügendes Resultat, so ist für jeden der noch 
zu Wählenden einzeln eine engere Wahl vorzunehmen. 
Für diesen Zweck werden je zwei Derjenigen, welche bei der 
vorhergehenden Wahl relativ die meisten Stimmen erhalten 
haben, in der Reihenfolge der dabei erhaltenen Stimmen- 
zahl in die engere Wahl gestellt, dergestalt, daß der bei der 
ersten Stichwahl Unterliegende in die nächstfolgende wieder 
mit ausgenommen wird. 
Erhalten bei einer Wahl mehrere Mitglieder gleichwviel 
Stimmen, so entscheidet zwischen ihnen über den Vorrang 
des Einen vor dem Anderen das Loos, welches durch die 
Hand des Vorsitzenden gezogen wird. 
XII. 
Urlaubsgesuche und Entschuldigungen. 
(Vergl. Landtagsordnung § 5.) 
§ 40. Mit Ausnahme der Königlichen Prinzen haben 
diejenigen Kammermitglieder, welche nach Einberufung des