10. Geschäftsordnung der I. Kammer. 293
welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere
Wahl zu bringen.
Wenn und insoweit auch bei dieser eine absolute Mehr-
heit nicht erlangt wird, sind nunmehr nur diejenigen zwei
Candidaten, welche die meisten Stimmen in der engeren
Wahl erhalten haben, auf eine zweite engere Wahl zu
bringen.
Sind zu einem Zwecke mehrere Personen zu wählen, so
kann dies durch gleichzeitiges Aufschreiben der erforderlichen
Anzahl von Namen geschehen (vergl. jedoch § 3). Ergiebt
sich hierbei, daß mehr Mitglieder absolute Stimmenmehr-
heit erhalten, als zu wählen sind, so sind Diejenigen für
gewählt zu erachten, welche die meisten Stimmen erhalten
haben. Hat dagegen nur eine ungenügende Zahl von Mit-
gliedern bei dem ersten Wahlgange absolute Stimmenmehr-
heit erhalten, so ist, wenn nur noch Einer nachzuwählen
ist, zur engeren Wahl nach Maßgabe der Absätze 2 flg.
dieses Paragraphen zu verschreiten. Sind dagegen mehr
als Einer noch zu wählen, so ist die Wahlhandlung durch
Aufschreibung so vieler Namen auf die Stimmzettel, als noch
zu wählen sind, zu wiederholen; bleibt auch dieser Wahl-
gang ohne genügendes Resultat, so ist für jeden der noch
zu Wählenden einzeln eine engere Wahl vorzunehmen.
Für diesen Zweck werden je zwei Derjenigen, welche bei der
vorhergehenden Wahl relativ die meisten Stimmen erhalten
haben, in der Reihenfolge der dabei erhaltenen Stimmen-
zahl in die engere Wahl gestellt, dergestalt, daß der bei der
ersten Stichwahl Unterliegende in die nächstfolgende wieder
mit ausgenommen wird.
Erhalten bei einer Wahl mehrere Mitglieder gleichwviel
Stimmen, so entscheidet zwischen ihnen über den Vorrang
des Einen vor dem Anderen das Loos, welches durch die
Hand des Vorsitzenden gezogen wird.
XII.
Urlaubsgesuche und Entschuldigungen.
(Vergl. Landtagsordnung § 5.)
§ 40. Mit Ausnahme der Königlichen Prinzen haben
diejenigen Kammermitglieder, welche nach Einberufung des