J. Verfassung. 8 103. 89
ordunng, noch auf ein Jahr ausschreiben und forterheben. In
dem zu erlassenden Ausschreiben wird der besondern Natur
desselben gedacht und Beziehung auf diesen §. der Verfassungs-
urkunde genommen. Ein solches verlängertes Ausschreiben kann
jedoch nur auf ein Jahr erlassen werden; weshalb der König
längstens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist eine außerordent-
liche Ständeversammlung einberufen wird. Die Bewilligung
wird übrigens nur dann als abgelehnt betrachtet, wenn in einer
der beiden Kammern mindestens zwei Drittheile der Anwesenden
für die Ablehnung gestimmt haben.
Das VG. von 1851 hat diesen § aufgehoben und zwei neue 8S#§
an die Stelle gesetzt, nämlich § 5 des Ges., der oben im Text als
§ 103 abgedruckt ist (nur hieß es im G. v. 1851 zu Anfang „die
von den Ständen nach § 100 der Verfassungsurkunde“ und im 3. Abs.
„auf diesen Paragraphen des Gesetzes“; im obigen Text wurde „der
Verfassungsurkunde“ gestrichen, anstatt „des Gesetzes“ gesagt „der
Verfassungsurkunde'“) und § 6 des Gesetzes, der also lautete:
Verfahren bei verspätigter oder verzögerter Bewilligung.
Geht die Bewilligungsfrist noch vor erfolgter neuer Bewilligung
zu Ende, ohne daß einer der § 5 vorgesehenen Fälle eingetreten
und ohne daß von der Staatsregierung die Einberufung der
Stände, oder die Vorlage des Budgets, gegen die Bestimmungen
§ 3 dieses Gesetzes und § 115 der Verfassungsurkunde verzögert
worden ist, so werden die bestehenden Steuern und Abgaben
noch auf ein Jahr, vorbehältlich der Bewilligung des Ausgabe-
budgets, in der bisherigen Weise forterhoben.
Das VG. von 1860 hat diesen § 6 des Ges. von 1851 wieder
aufgehoben und durch den oben im Text abgedruckten § 103 a ersetzt.
[Im VG. von 1860 wie in dem von 1851 fehlte noch die Bezeichnung
§ 103a; sie wurde erst in dieser Ausgabe der Verfassung aufsge-
nommen. Die beiden Absätze des jetzigen § 103a waren im VG.
von 1860 als § 1 u. § 2 bezeichnet. Daß dies nicht zu verstehen
war im Sinne von zwei besonderen Verfassungsparagraphen, ergiebt
sich schon aus der Beifügung eines §3, welcher gar nicht als Ver-
fassungstext zu deuten ist. Oben wurde daher diese Paragraphenbe=
zeichnung in den Text nicht ausgenommen. Eben deshalb wurde dann
in Abs. 2 oben (§ 2 d. G. von 1860), wo es hieß „außer den § 1
gedachten“, an die Stelle gesetzt „außer den im vorigen Absatz ge-
dachten“. Ferner wurde in Abs. 1 oben (§5 1 d. G. von 1860) statt
„im § 5 des Gesetzes vom 5. Mai 1851“ gesagt „im § 103“ und statt
„§ 3 des vorgedachten Gesetzes“ einfach „§ 98“..
§ 103 oben beruht also auf dem VG. von 1851. Dasselbe hat
formell den ganzerv § 103 der Vl. aufgehoben; in der That aber be-
steht die Aenderung nur in der Aufnahme des Falls der Auflösung
(„nicht minder aber — aufgelöst wird“) in Abs. 2 und in der Er-
setzung von „eine außerordentliche Ständeversammlung"“ durch „einen
anderweiten Landtag“ in Abs. 4.