Full text : Die Landständische Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Baden.

§  76.  Die  Minister  und  Mitglieder  des  Staatsministeriums  und  großherzogliche  Commissarien
haben  jederzeit  bei  öffentlicher  und  geheimer  Sitzung  Zutritt  und  müssen  bei  allen  Discussionen
gehört  werden,  wenn  sie  es  verlangen.  Wenn  eine  Vorberatung  in  einem  besonderen  Ausschuß
stattfindet,  so  treten  zur  vorläufigen  Erörterung  der  Entwürfe  die  landesherrlichen  Kommissarien
mit  den  ständischen  Ausschüssen  zusammen,  so  oft  es  von  der  einen  oder  anderen  Seite  für
notwendig  erachtet  wird.  Keine  wesentliche  Abänderung  in  einem  Gesetzentwurf  kann  getroffen
werden,  die  nicht  mit  den  landesherrlichen  Kommissarien  in  einem  solchen  gemeinschaftlichen
Zusammentritt  erörtert  worden  ist.

§ 77.  Nur  den  landesherrlichen  Commissarien  und  den  Mitgliedern  der  ständischen  Commissionen
wird  gestattet,  geschriebene  Reden  abzulesen;  allen  übrigen  Mitgliedern  sind  blos  mündliche
Vorträge  gestattet.

§  78.  Die  Sitzungen  beyder  Kammern  sind  öffentlich.  Sie  werden  geheim  auf  das  Begehren  der
Regierungscommissarien  bey  Eröffnungen,  für  welche  sie  die  Geheimhaltung  nöthig  erachten,  und
auf  das  Begehren  von  drey  Mitgliedern,  denen  nach  dem  Abtritt  der  Zuhörer  aber  wenigstens  ein
Viertel  der  Mitglieder  über  die  Nothwendigkeit  der  geheimen  Berathung  beitreten  muß.

§  79.  Die  vierjährige  Landtagsperiode  zuerfällt  in  zwei  Sitzungsperioden  von  je  zweljähriger
Dauer.

In  jeder  Sizungsperiode  wird  über  das  Finanzgesetz  Beschluß  gefaßt

Ist  der  Landtag  während  der  Sitzungsperiode  aufgelöst  worden,  ehe  über  das  Finanzgesetz  Beschluß
gefaßt  war,  so0  wird  für  den  neu  berufenen  Landtag  die  Dauer  der  ersten  Sitzungsperiode  und  der
Mitgliedschaft  so  berechnet,  wie  wenn  die  Wahl  bei  Beginn  derjenigen  Sitzungsperiode,  in  welcher
der  letzte  Landtag  aufgelöst  wurde,  stattgefunden  hätte.

Ist  die  Auflösung  nach  der  Beschlußfassung  über  das  Finanzgesetz  erfolgt,  so  wird  der  Rest  der
noch  nicht  abgelaufenen  Sitzungsperiode  der  vierjährigen  Landtagsperiode  des  neucn  Landtags
Zugeschlagen.  Die  Vorschrift  des  §  37  Absatz  2  findet  auch  im  Fall  der  Auflösung  Anwendung.

§  80.  Bey  der  ersten  Wahlhandlung  erkennt  über  alle,  wegen  Gültigkeit  der  Wahlen  entstehenden
Streitigkeiten  die  Landesherrliche  Central-Commissioen,  die  mit  der  ersten  Vollziehung  des
Constitutions-Gesetzes  beauftragt  werden  wird.

§  81.  Die  Zeit  der  Eröffnung  des  ersten  Landtags  wird  auf  den  ersten  Februar  1819  festgesetzt.

§  82.  (1)  Der  zur  Zeit  der  Eröffnung  des  ersten  Landtags,  wo  die  Constitution  in  Wirksamkeit  tritt,
bestehende  Zustand  in  allen  Zweigen  der  Verwaltung  und  Gesetzgebung  dauert  fort.  bis  die  erste
Verabschiedung  mit  dem  Landtage  in  den  Gegenständen,  die  sich  dazu  eignen,  getroffen  seyn  wird.
(2)  Insbesondere  wird  das  erste  Budget  bis  zur  Vereinbarung  mit  den  Ständen  provisorisch  im
Vollzug  gesetzt.

§  83.  Gegenwärtige  Verfassung  wird  unter  die  Garantie  des  deutschen  Bundes  gestellt.

Griesbach,  den  22.  August  1818.

Carl
F.  A.  Wielandt

Ouelle:  Regierungsblatt  für  das  Großherzogthum  Baden  1818,  S.  101  ff.
Universität  Würzburg