§ 76. Die Minister und Mitglieder des Staatsministeriums und großherzogliche Commissarien
haben jederzeit bei öffentlicher und geheimer Sitzung Zutritt und müssen bei allen Discussionen
gehört werden, wenn sie es verlangen. Wenn eine Vorberatung in einem besonderen Ausschuß
stattfindet, so treten zur vorläufigen Erörterung der Entwürfe die landesherrlichen Kommissarien
mit den ständischen Ausschüssen zusammen, so oft es von der einen oder anderen Seite für
notwendig erachtet wird. Keine wesentliche Abänderung in einem Gesetzentwurf kann getroffen
werden, die nicht mit den landesherrlichen Kommissarien in einem solchen gemeinschaftlichen
Zusammentritt erörtert worden ist.
§ 77. Nur den landesherrlichen Commissarien und den Mitgliedern der ständischen Commissionen
wird gestattet, geschriebene Reden abzulesen; allen übrigen Mitgliedern sind blos mündliche
Vorträge gestattet.
§ 78. Die Sitzungen beyder Kammern sind öffentlich. Sie werden geheim auf das Begehren der
Regierungscommissarien bey Eröffnungen, für welche sie die Geheimhaltung nöthig erachten, und
auf das Begehren von drey Mitgliedern, denen nach dem Abtritt der Zuhörer aber wenigstens ein
Viertel der Mitglieder über die Nothwendigkeit der geheimen Berathung beitreten muß.
§ 79. Die vierjährige Landtagsperiode zuerfällt in zwei Sitzungsperioden von je zweljähriger
Dauer.
In jeder Sizungsperiode wird über das Finanzgesetz Beschluß gefaßt
Ist der Landtag während der Sitzungsperiode aufgelöst worden, ehe über das Finanzgesetz Beschluß
gefaßt war, so0 wird für den neu berufenen Landtag die Dauer der ersten Sitzungsperiode und der
Mitgliedschaft so berechnet, wie wenn die Wahl bei Beginn derjenigen Sitzungsperiode, in welcher
der letzte Landtag aufgelöst wurde, stattgefunden hätte.
Ist die Auflösung nach der Beschlußfassung über das Finanzgesetz erfolgt, so wird der Rest der
noch nicht abgelaufenen Sitzungsperiode der vierjährigen Landtagsperiode des neucn Landtags
Zugeschlagen. Die Vorschrift des § 37 Absatz 2 findet auch im Fall der Auflösung Anwendung.
§ 80. Bey der ersten Wahlhandlung erkennt über alle, wegen Gültigkeit der Wahlen entstehenden
Streitigkeiten die Landesherrliche Central-Commissioen, die mit der ersten Vollziehung des
Constitutions-Gesetzes beauftragt werden wird.
§ 81. Die Zeit der Eröffnung des ersten Landtags wird auf den ersten Februar 1819 festgesetzt.
§ 82. (1) Der zur Zeit der Eröffnung des ersten Landtags, wo die Constitution in Wirksamkeit tritt,
bestehende Zustand in allen Zweigen der Verwaltung und Gesetzgebung dauert fort. bis die erste
Verabschiedung mit dem Landtage in den Gegenständen, die sich dazu eignen, getroffen seyn wird.
(2) Insbesondere wird das erste Budget bis zur Vereinbarung mit den Ständen provisorisch im
Vollzug gesetzt.
§ 83. Gegenwärtige Verfassung wird unter die Garantie des deutschen Bundes gestellt.
Griesbach, den 22. August 1818.
Carl
F. A. Wielandt
Ouelle: Regierungsblatt für das Großherzogthum Baden 1818, S. 101 ff.
Universität Würzburg