Erwerb
8
440
575
er die Hypothek an seinem Grundstücke.
1143, 1176.
Kauf.
Erfüllt der Verkäufer die ihm nach
den §8§ 433—437, 439 obliegenden
Verpflichtungen nicht, so bestimmen
sich die Rechte des Käufers nach den
Vorschriften der §§ 320—327.
Ist eine bewegliche Sache verkauft
und dem Käufer zum Zoecke der
Eigentumsübertragung übergeben worden,
so kann der Käufer wegen des
Rechtes eines Dritten, das zum Besitze
der Sache berechtigt, Schadensersatz
wegen Nichterfüllung nur verlangen,
wenn er die Sache dem Dritten mit
Rücksicht auf dessen Recht herausgegeben
hat oder sie dem Verkäufer
zurückgewährt oder wenn die Sache
untergegangen ist.
Der Herausgabe der Sache an den
erwirbt oder den Dritten abfindet.
Steht dem Käufer ein Anspruch
auf Herausgabe gegen einen anderen
zu, so genügt an Stelle der Rückgewähr
441,
die Abtretung des Anspruchs.
443, 445.
Soweit die Entrichtung des Mietzinses
an den Vermieter nach § 574 dem
Erwerber gegenüber wirksam ist, kann
der Mieter gegen die Mietzinsforderung
des Erwerbers eine ihm gegen den
Vermieter zustehende Forderung aufrechnen.
Die Aufrechnung ist ausgeschlossen,
wenn der Mieter die
Gegenforderung erworben hat, nachdem
er von dem Übergange des Eigentums
Kenntnis erlangt hat, oder wenn die
Gegenforderung erst nach der Erlangung
der Kenntnis und später
als der Mietzins fällig geworden ist.
577, 579.
1035
8
1031
1032
.1033
1039
1056
Dritte den Käufer oder dieser den 1075
Dritten beerbt oder wenn der Käufer
das Recht des Dritten anderweit
1207
1208
Erwerb
Nießbrauch.
Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück
erlangt der Nießbraucher den
Nießbrauch an dem Zubehöre nach
den für den E. des Eigentums geltenden
Vorschriften des 8 926.
s. Eigentum 929—936.
Der Nießbrauch an einer beweglichen
Sache kann durch Ersitzung erworben
werden. Die für den E. des Eigentums
durch Ersitzung geltenden Vorschriften
finden entsprechende Anwendung.
Der Nießbraucher erwirbt das Eigentum
auch an solchen Früchten, die er
den Regeln einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft zuwider oder die er deshalb
im Übermaße zieht, weil dies
infolge eines besonderen Ereignisses
notwendig geworden ist.
s. Miete 575.
Mit der Leistung des Schuldners an
den Nießbraucher erwirbt der Gläubiger
den geleisteten Gegenstand und
der Nießbraucher den Nießbrauch an
dem Gegenstande.
Werden verbrauchbare Sachen geleistet,
so erwirbt der Nießbraucher
das Eigentum; die Vorschriften des
§ 1067 finden entsprechende Anwendung.
1068.
Pfandrecht.
Gehört die Sache nicht dem Verpfänder,
so finden auf die Verpfändung
die für den E. des Eigentums
geltenden Vorschriften der §§ 932,
934, 935 entsprechende Anwendung.
Ist die Sache mit dem Rechte eines
Dritten belastet, so geht das Pfandrecht
dem Rechte vor, es sei denn,
daß der Pfandgläubiger zur Zeit des
E. des Pfandrechts in Ansehung des
Rechtes nicht in gutem Glauben ist.
Die Vorschriften des § 932 Abs. 1
Satz 2, des § 935 und des § 936