Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Erwerb

8

440

575

er  die  Hypothek  an  seinem  Grundstücke.
1143,  1176.

Kauf.

Erfüllt  der  Verkäufer  die  ihm  nach
den  §8§  433—437,  439  obliegenden
Verpflichtungen  nicht,  so  bestimmen
sich  die  Rechte  des  Käufers  nach  den
Vorschriften  der  §§  320—327.

Ist  eine  bewegliche  Sache  verkauft
und  dem  Käufer  zum  Zoecke  der
Eigentumsübertragung  übergeben  worden,
  so  kann  der  Käufer  wegen  des
Rechtes  eines  Dritten,  das  zum  Besitze
der  Sache  berechtigt,  Schadensersatz

wegen  Nichterfüllung  nur  verlangen,
wenn  er  die  Sache  dem  Dritten  mit

Rücksicht  auf  dessen  Recht  herausgegeben
  hat  oder  sie  dem  Verkäufer

zurückgewährt  oder  wenn  die  Sache

untergegangen  ist.

Der  Herausgabe  der  Sache  an  den

erwirbt  oder  den  Dritten  abfindet.

Steht  dem  Käufer  ein  Anspruch
auf  Herausgabe  gegen  einen  anderen
zu,  so  genügt  an  Stelle  der  Rückgewähr
441,

die  Abtretung  des  Anspruchs.
443,  445.

Soweit  die  Entrichtung  des  Mietzinses
an  den  Vermieter  nach  §  574  dem
Erwerber  gegenüber  wirksam  ist,  kann

der  Mieter  gegen  die  Mietzinsforderung

des  Erwerbers  eine  ihm  gegen  den

Vermieter  zustehende  Forderung  aufrechnen.


Die  Aufrechnung  ist  ausgeschlossen,
  wenn  der  Mieter  die
Gegenforderung  erworben  hat,  nachdem
er  von  dem  Übergange  des  Eigentums
Kenntnis  erlangt  hat,  oder  wenn  die

Gegenforderung  erst  nach  der  Erlangung

  der  Kenntnis  und  später

als  der  Mietzins  fällig  geworden  ist.

577,  579.

1035

8
1031

1032

.1033

1039

1056

Dritte  den  Käufer  oder  dieser  den  1075

Dritten  beerbt  oder  wenn  der  Käufer
das  Recht  des  Dritten  anderweit

1207

1208

 

 

Erwerb

Nießbrauch.
Mit  dem  Nießbrauch  an  einem  Grundstück
  erlangt  der  Nießbraucher  den
Nießbrauch  an  dem  Zubehöre  nach
den  für  den  E.  des  Eigentums  geltenden
Vorschriften  des  8  926.
s.  Eigentum  929—936.

Der  Nießbrauch  an  einer  beweglichen
Sache  kann  durch  Ersitzung  erworben
werden.  Die  für  den  E.  des  Eigentums
  durch  Ersitzung  geltenden  Vorschriften
  finden  entsprechende  Anwendung.


Der  Nießbraucher  erwirbt  das  Eigentum
  auch  an  solchen  Früchten,  die  er
den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen
Wirtschaft  zuwider  oder  die  er  deshalb
  im  Übermaße  zieht,  weil  dies
infolge  eines  besonderen  Ereignisses
notwendig  geworden  ist.

s.  Miete  575.

Mit  der  Leistung  des  Schuldners  an
den  Nießbraucher  erwirbt  der  Gläubiger
  den  geleisteten  Gegenstand  und
der  Nießbraucher  den  Nießbrauch  an
dem  Gegenstande.

Werden  verbrauchbare  Sachen  geleistet,
  so  erwirbt  der  Nießbraucher
das  Eigentum;  die  Vorschriften  des
§  1067  finden  entsprechende  Anwendung.
  1068.

Pfandrecht.
Gehört  die  Sache  nicht  dem  Verpfänder,
  so  finden  auf  die  Verpfändung
  die  für  den  E.  des  Eigentums
geltenden  Vorschriften  der  §§  932,
934,  935  entsprechende  Anwendung.

Ist  die  Sache  mit  dem  Rechte  eines
Dritten  belastet,  so  geht  das  Pfandrecht
  dem  Rechte  vor,  es  sei  denn,
daß  der  Pfandgläubiger  zur  Zeit  des
E.  des  Pfandrechts  in  Ansehung  des
Rechtes  nicht  in  gutem  Glauben  ist.
Die  Vorschriften  des  §  932  Abs.  1
Satz  2,  des  §  935  und  des  §  936