Full text: Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

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88. 
Regierungsform. 
Die Regierungsform ist monarchisch und es besteht dabei eine 
landständische Verfassung. 
84. 
2. Vom Könige. 
Der König ist das souveräne Oberhaupt des Staats, ver- 
einigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den 
durch die Verfassung festgesetzten Bestimmungen aus. Seine 
Person ist heilig und unverletzlich. 
l 5. 
Der König kann, ohne Zustimmung der Stände, weder zu- 
gleich Oberhaupt eines andern Staats werden, Erbanfälle aus- 
genommen, noch seinen wesentlichen Aufenthalt außerhalb Landes 
nehmen. 
86. 
Erbfolge des sächsischen Fürstenhauses. 
Die Krone ist erblich in dem Mannsstamme des Sächsischen 
Fürstenhauses, nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen 
Linealfolge, vermöge Abstammung aus ebenbürtiger Ehe. 
87. 
Fernere Erbfolge. 
In Ermangelung eines durch Verwandtschaft oder Erbver- 
brüderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen geht die Krone auf 
eine aus ebenbürtiger Ehe abstammende weibliche Linie, ohne 
Unterschied des Geschlechts, über. Hierbei entscheidet die Nähe 
der Verwandtschaft mit dem zuletzt regierenden Könige, bei gleicher 
Nähe das Alter der Linie, und in selbiger das Alter der Person. 
Nach dem Ubergange gilt wieder der Vorzug des Mannsstamms 
in der Primogeniturordnung. 
88. 
Volljährigkeit des Königs. 
Der König wird volljährig, sobald er das achtzehnte Jahr 
zurückgelegt hat.
	        
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