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88.
Regierungsform.
Die Regierungsform ist monarchisch und es besteht dabei eine
landständische Verfassung.
84.
2. Vom Könige.
Der König ist das souveräne Oberhaupt des Staats, ver-
einigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den
durch die Verfassung festgesetzten Bestimmungen aus. Seine
Person ist heilig und unverletzlich.
l 5.
Der König kann, ohne Zustimmung der Stände, weder zu-
gleich Oberhaupt eines andern Staats werden, Erbanfälle aus-
genommen, noch seinen wesentlichen Aufenthalt außerhalb Landes
nehmen.
86.
Erbfolge des sächsischen Fürstenhauses.
Die Krone ist erblich in dem Mannsstamme des Sächsischen
Fürstenhauses, nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen
Linealfolge, vermöge Abstammung aus ebenbürtiger Ehe.
87.
Fernere Erbfolge.
In Ermangelung eines durch Verwandtschaft oder Erbver-
brüderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen geht die Krone auf
eine aus ebenbürtiger Ehe abstammende weibliche Linie, ohne
Unterschied des Geschlechts, über. Hierbei entscheidet die Nähe
der Verwandtschaft mit dem zuletzt regierenden Könige, bei gleicher
Nähe das Alter der Linie, und in selbiger das Alter der Person.
Nach dem Ubergange gilt wieder der Vorzug des Mannsstamms
in der Primogeniturordnung.
88.
Volljährigkeit des Königs.
Der König wird volljährig, sobald er das achtzehnte Jahr
zurückgelegt hat.