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80.
Regierungsverwesung.
Eine Regierungsverwesung tritt ein
während der Minderjährigkeit des Königs, oder wenn der-
selbe an der Ausübung der Regierung auf längere Zeit
verhindert ist und für die Verwaltung des Landes nicht
selbst Vorsorge getroffen hat oder treffen kann.
In beiden Fällen wird die Regierungsverwesung von dem der
Thronfolge nächsten volljährigen Agnaten geführt.
Sie besteht nur auf so lange, als der König an der Aus-
übung der Regierung behindert ist, und deren Eintritt und Schluß
wird gesetzlich bekannt gemacht.
8 10.
Anordnung derselben durch den König für den Nachfolger.
Sollte sich bei einem zunächst nach dem Könige zur Thron-
folge bestimmten Familiengliede ein Hindernis zeigen, welches
demselben die eigene Verwaltung des Landes unmöglich machen
würde, so ist noch unter der Regierung des Königs durch ein
Staatsgesetz über den künftigen Eintritt der Regierungsverwesung
zu entscheiden.
9 11.
Anordnung derselben für den König.
Würde der König während seiner Regierung oder bei dem
Anfalle der Thronfolge durch ein solches Hindernis von der
eigenen Verwaltung des Landes abgehalten sein, ohne daß früher
die oben bestimmte Verfügung getroffen wäre, so soll längstens
binnen sechs Monaten in einer von der obersten Staatsbehörde
(§ 41) zu veranlassenden Versammlung sämtlicher im Königreiche
anwesenden, nach zurückgelegtem 21. Jahre volljährigen Prinzen
des Königlichen Hauses, mit Ausschlusse des zunächst zur Regent-
schaft berufenen Agnaten, auf vorgängiges Gutachten jener Be-
hörde, über den Eintritt der Regierungsverwesung, nach absoluter
Stimmenmehrheit, ein Beschluß gefaßt und solcher den versammel-
ten oder außerordentlich zusammenzuberufenden Ständen zur Ge-
nehmigung vorgelegt werden.
Sind nicht mindestens drei Königliche Prinzen zu Fassung
eines diesfallsigen Beschlusses gegenwärtig, so werden die den