Full text: Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

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80. 
Regierungsverwesung. 
Eine Regierungsverwesung tritt ein 
während der Minderjährigkeit des Königs, oder wenn der- 
selbe an der Ausübung der Regierung auf längere Zeit 
verhindert ist und für die Verwaltung des Landes nicht 
selbst Vorsorge getroffen hat oder treffen kann. 
In beiden Fällen wird die Regierungsverwesung von dem der 
Thronfolge nächsten volljährigen Agnaten geführt. 
Sie besteht nur auf so lange, als der König an der Aus- 
übung der Regierung behindert ist, und deren Eintritt und Schluß 
wird gesetzlich bekannt gemacht. 
8 10. 
Anordnung derselben durch den König für den Nachfolger. 
Sollte sich bei einem zunächst nach dem Könige zur Thron- 
folge bestimmten Familiengliede ein Hindernis zeigen, welches 
demselben die eigene Verwaltung des Landes unmöglich machen 
würde, so ist noch unter der Regierung des Königs durch ein 
Staatsgesetz über den künftigen Eintritt der Regierungsverwesung 
zu entscheiden. 
9 11. 
Anordnung derselben für den König. 
Würde der König während seiner Regierung oder bei dem 
Anfalle der Thronfolge durch ein solches Hindernis von der 
eigenen Verwaltung des Landes abgehalten sein, ohne daß früher 
die oben bestimmte Verfügung getroffen wäre, so soll längstens 
binnen sechs Monaten in einer von der obersten Staatsbehörde 
(§ 41) zu veranlassenden Versammlung sämtlicher im Königreiche 
anwesenden, nach zurückgelegtem 21. Jahre volljährigen Prinzen 
des Königlichen Hauses, mit Ausschlusse des zunächst zur Regent- 
schaft berufenen Agnaten, auf vorgängiges Gutachten jener Be- 
hörde, über den Eintritt der Regierungsverwesung, nach absoluter 
Stimmenmehrheit, ein Beschluß gefaßt und solcher den versammel- 
ten oder außerordentlich zusammenzuberufenden Ständen zur Ge- 
nehmigung vorgelegt werden. 
Sind nicht mindestens drei Königliche Prinzen zu Fassung 
eines diesfallsigen Beschlusses gegenwärtig, so werden die den
	        
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