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rate die Entscheidung; auch liegt diesem, nach dem Absterben oder
der anderweiten Vermählung der Mutter oder der Großmutter,
die Sorge für die Erziehung des minderjährigen Königs allein ob.
Die diesfallsigen Beratungen des Regentschaftsrats werden
unter dem Vorsitze des Regierungsverwesers gepflogen, welcher
bei dem zu fassenden Beschlusse nur eine Stimme, jedoch, im Falle
der Stimmengleichheit, die Entscheidung hat.
Bweiter Abschnitt.
Von dem Staatsgute, sowie von dem Vermögen und
den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
8 16.
1. Staatsgut.
Das Staatsgut besteht, als eine einzige unteilbare Gesamt-
masse, aus dem, was die Krone an Territorien, Amtern, Kammer-
gütern, Domänen, den dazu gehörigen Fluren, Gebäuden und
Inventarien, Grundstücken, Forsten und Mühlen, Berg= und
Hüttenwerken, Kuxen, Regalien, Amtskapitalien, Einkünften,
nutzbaren Rechten, öffentlichen Anstalten, Beständen, Außen-
ständen und Vorräten jeder Art und sonst besitzt und erwirbt,
und es geht dasselbe in seinem ganzen Umfange auf den jedes-
maligen Thronfolger über. Neben demselben besteht das Fidei-
kommiß des Königlichen Hauses. Von beiden ist das Privat-
vermögen des Königs und der Königlichen Familie zu unter-
scheiden.
– 17.
Das Staatsgut wird durch eine den Grundsätzen der Ver-
fassung gemäß konstituierte Finanzbehörde verwaltet und lediglich
zu Zwecken des Staats benutzt. Sein Ertrag bleibt den Staats-
kassen überlassen.
Ubrigens ist dem Könige unbenommen, eine oder die andere
Domäne, gegen Abzug einer nach dem Durchschnittsertrage der
letzten zehn Jahre bestimmten Summe von der Civilliste (§ 22),
auf Lebenszeit zu eigner Verwaltung und Benutzung zu über-
nehmen; auch bleiben die in der Beilage 1 verzeichneten Schlösser,