Full text: Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

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Paläste, Hofgebäude, Gärten und Räume zu der freien Benutzung 
des Königs. 
Solange der Lehnsverband zwischen dem Könige, als Ober— 
lehnsherrn, und seinen Vasallen noch besteht, wachsen die heim— 
fallenden Lehen dem Staatsgute zu; es bleibt aber dem Könige 
das Recht, Erbverwandelungen zu bewilligen, Lehnspardon zu 
erteilen, auch alle andere aus der Oberlehnsherrlichkeit fließende 
Befugnisse auszuüben. Lehnsanwartschaften werden jedoch nicht 
erteilt werden. 
8 18. 
Das Staatsgut ist stets in seinen wesentlichen Bestandteilen 
zu erhalten und kann daher, ohne Einwilligung der Stände, weder 
durch Veräußerungen vermindert, noch mit Schulden oder andern 
Lasten beschwert werden. 
Unter dem Veräußerungsverbote sind jedoch diejenigen Ver- 
änderungen nicht begriffen, welche bei einzelnen Parzellen, zu Be- 
förderung der Landeskultur, oder zu Entfernung wahrgenommener 
Nachteile durch Verkauf, Austausch oder Ablösung, sowie infolge 
eines gerichtlichen Urteils, oder zu Berichtigung zweifelhafter 
Grenzen nötig oder gut befunden werden sollten. 
Die Kaufgelder sind, sobald sich eine vorteilhafte Gelegenheit 
findet, zu Erwerbung inländischen Grundeigentums anzuwenden, 
inzwischen aber auf eine andere zweckmäßige Weise werbend an- 
zulegen. 
Was durch eine solche Veräußerung an Grundeigentum, Rech- 
ten, Einkünften oder Kaufgeldern erlangt wird, nimmt die Eigen- 
schaft des veräußerten Gegenstandes an und tritt an dessen Stelle. 
Den Ständen ist bei jedem ordentlichen Landtage (8§ 115) 
nachzuweisen, was seit dem letztvorherigen vom Staatsgute ver- 
äußert, warum die Veräußerung bewirkt, was dabei erlangt und 
in welcher Maße das erlangte Kaufgeld vorschriftsmäßig ange- 
wendet worden sei. 
8 19. 
Alle Bestände, Forderungen und Ansprüche des Königlichen 
Fiskus gehen auf die allgemeinen Staatskassen über. Dagegen 
werden die auf ersterm haftenden Schulden und Ansprüche aller 
Art von letztern zu alleiniger Vertretung übernommen. 
Die Rechte der Gläubiger bleiben unverletzt.
	        
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