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Paläste, Hofgebäude, Gärten und Räume zu der freien Benutzung
des Königs.
Solange der Lehnsverband zwischen dem Könige, als Ober—
lehnsherrn, und seinen Vasallen noch besteht, wachsen die heim—
fallenden Lehen dem Staatsgute zu; es bleibt aber dem Könige
das Recht, Erbverwandelungen zu bewilligen, Lehnspardon zu
erteilen, auch alle andere aus der Oberlehnsherrlichkeit fließende
Befugnisse auszuüben. Lehnsanwartschaften werden jedoch nicht
erteilt werden.
8 18.
Das Staatsgut ist stets in seinen wesentlichen Bestandteilen
zu erhalten und kann daher, ohne Einwilligung der Stände, weder
durch Veräußerungen vermindert, noch mit Schulden oder andern
Lasten beschwert werden.
Unter dem Veräußerungsverbote sind jedoch diejenigen Ver-
änderungen nicht begriffen, welche bei einzelnen Parzellen, zu Be-
förderung der Landeskultur, oder zu Entfernung wahrgenommener
Nachteile durch Verkauf, Austausch oder Ablösung, sowie infolge
eines gerichtlichen Urteils, oder zu Berichtigung zweifelhafter
Grenzen nötig oder gut befunden werden sollten.
Die Kaufgelder sind, sobald sich eine vorteilhafte Gelegenheit
findet, zu Erwerbung inländischen Grundeigentums anzuwenden,
inzwischen aber auf eine andere zweckmäßige Weise werbend an-
zulegen.
Was durch eine solche Veräußerung an Grundeigentum, Rech-
ten, Einkünften oder Kaufgeldern erlangt wird, nimmt die Eigen-
schaft des veräußerten Gegenstandes an und tritt an dessen Stelle.
Den Ständen ist bei jedem ordentlichen Landtage (8§ 115)
nachzuweisen, was seit dem letztvorherigen vom Staatsgute ver-
äußert, warum die Veräußerung bewirkt, was dabei erlangt und
in welcher Maße das erlangte Kaufgeld vorschriftsmäßig ange-
wendet worden sei.
8 19.
Alle Bestände, Forderungen und Ansprüche des Königlichen
Fiskus gehen auf die allgemeinen Staatskassen über. Dagegen
werden die auf ersterm haftenden Schulden und Ansprüche aller
Art von letztern zu alleiniger Vertretung übernommen.
Die Rechte der Gläubiger bleiben unverletzt.