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2. Königliches Haussideikommiß.
Das Königliche Hausfideikommiß besteht:
a) aus allem dem, was zu der Einrichtung oder Zierde der in
der Beilage unter I verzeichneten Königlichen Schlösser,
Paläste, Hofgebäude und Gärten dient, dem Mobiliar,
welches der Aufsicht der Hofämter und Hofintendanten
anvertraut und zum Bedarfe oder Glanze des Hofs be-
stimmt ist, den Ställen, an Pferden, Wagen und sonstigem
Inventar, den Jagderfordernissen, den in dem grünen
Gewölbe und anderen Königlichen Sammlungen befind-
lichen Kostbarkeiten, Gold= und Silbergeräten und Por-
zellan, der Gemäldegalerie, den Kupferstich-, Naturalien-,
Münz= und anderen Kabinetten, der Bibliothek, der
Kunst-, Rüst= und Gewehrkammer;
b) aus demjenigen, was demselben nach § 21 zuwächst.
Dasselbe ist Eigentum des Königlichen Hauses, dessen Besitz
geht aber, nach der §§ 6 und 7 für die Krone bestimmten
Successionsordnung und sonst, auf den jedesmaligen rechtmäßigen
Regenten des Königreichs Sachsen über. Dasselbe ist von dem
Lande unzertrennbar und unveräußerlich. Unter dem Ver-
äußerungsverbote sind jedoch diejenigen Veränderungen nicht be-
griffen, welche durch Verkauf oder Austausch einzelner Gegen-
stände für gut befunden werden sollten. Was durch Veräußerung
an Gegenständen oder Kaufgeldern erlangt wird, nimmt die
Eigenschaft des veräußerten Gegenstandes an und tritt an dessen
Stelle.
Die Kaufgelder sind, sobald sich eine vorteilhafte Gelegenheit
findet, zu Vermehrung des Hausfideikommisses anzuwenden. Auch
steht dem jedesmaligen Regenten lediglich unter Zustimmung der
Stände das Befugnis zu, die zu demselben gehörigen Kostbar-
keiten, bis zur Höhe einer Million Taler, in außerordentlichen
Notfällen zu Staatszwecken zu verpfänden. Es ist jedoch der
verpfändete Teil desselben, sobald als möglich, wieder einzulösen.
Nur in den § 105 erwähnten anßerordentlichen dringenden
Fällen, wo die Einberufung der Stände durch die Umstände
" ) Gesetz vom 13. April 1888, I.