Full text: Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

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2. Königliches Haussideikommiß. 
Das Königliche Hausfideikommiß besteht: 
a) aus allem dem, was zu der Einrichtung oder Zierde der in 
der Beilage unter I verzeichneten Königlichen Schlösser, 
Paläste, Hofgebäude und Gärten dient, dem Mobiliar, 
welches der Aufsicht der Hofämter und Hofintendanten 
anvertraut und zum Bedarfe oder Glanze des Hofs be- 
stimmt ist, den Ställen, an Pferden, Wagen und sonstigem 
Inventar, den Jagderfordernissen, den in dem grünen 
Gewölbe und anderen Königlichen Sammlungen befind- 
lichen Kostbarkeiten, Gold= und Silbergeräten und Por- 
zellan, der Gemäldegalerie, den Kupferstich-, Naturalien-, 
Münz= und anderen Kabinetten, der Bibliothek, der 
Kunst-, Rüst= und Gewehrkammer; 
b) aus demjenigen, was demselben nach § 21 zuwächst. 
Dasselbe ist Eigentum des Königlichen Hauses, dessen Besitz 
geht aber, nach der §§ 6 und 7 für die Krone bestimmten 
Successionsordnung und sonst, auf den jedesmaligen rechtmäßigen 
Regenten des Königreichs Sachsen über. Dasselbe ist von dem 
Lande unzertrennbar und unveräußerlich. Unter dem Ver- 
äußerungsverbote sind jedoch diejenigen Veränderungen nicht be- 
griffen, welche durch Verkauf oder Austausch einzelner Gegen- 
stände für gut befunden werden sollten. Was durch Veräußerung 
an Gegenständen oder Kaufgeldern erlangt wird, nimmt die 
Eigenschaft des veräußerten Gegenstandes an und tritt an dessen 
Stelle. 
Die Kaufgelder sind, sobald sich eine vorteilhafte Gelegenheit 
findet, zu Vermehrung des Hausfideikommisses anzuwenden. Auch 
steht dem jedesmaligen Regenten lediglich unter Zustimmung der 
Stände das Befugnis zu, die zu demselben gehörigen Kostbar- 
keiten, bis zur Höhe einer Million Taler, in außerordentlichen 
Notfällen zu Staatszwecken zu verpfänden. Es ist jedoch der 
verpfändete Teil desselben, sobald als möglich, wieder einzulösen. 
Nur in den § 105 erwähnten anßerordentlichen dringenden 
Fällen, wo die Einberufung der Stände durch die Umstände 
  
" ) Gesetz vom 13. April 1888, I.
	        
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