Full text: Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

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Dritter Abschnitt. 
Von den allgemeinen Rechten und Vflichten der 
Antertanen. 
8 24. 
1. Rechtsverhältnis durch den Aufenthalt im Lande. 
Der Aufenthalt innerhalb der Grenzen des Staats verpflichtet 
zu Beobachtung der Gesetze desselben und begründet dagegen den 
gesetzlichen Schutz. 
8 25. 
2. Heimats- und Staatsbürgerrecht. 
Die Bestimmungen über das Heimatsrecht und Staatsbürger— 
recht bleiben einem besonderen Gesetze vorbehalten. 
8 26. 
3. Schutz der Rechte. 
Die Rechte der Landeseinwohner stehen für alle in gleicher 
Maße unter dem Schutze der Verfassung. 
§ 27. 
4. Freiheit der Person und des Eigentums. 
Die Freiheit der Personen und die Gebarung mit dem 
Eigentume sind keiner Beschränkung unterworfen, als welche Gesetz 
und Recht vorschreiben. 
8 28. 
Wahl des Berufs. 
Jeder ist daher berechtigt, seinen Beruf und sein Gewerbe 
nach eigener Neigung zu wählen und sich dazu im In= oder Aus- 
lande auszubilden, soweit nicht hierbei ausdrückliche Gesetze oder 
Privatrechte beschränkend entgegenstehen. 
§ 29. 
Wegzug. 
Jedem Untertan steht der Wegzug aus dem Lande ohne 
Erlegung einer Nachsteuer frei, soweit nicht die Verpflichtung zum
	        
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