18
Dritter Abschnitt.
Von den allgemeinen Rechten und Vflichten der
Antertanen.
8 24.
1. Rechtsverhältnis durch den Aufenthalt im Lande.
Der Aufenthalt innerhalb der Grenzen des Staats verpflichtet
zu Beobachtung der Gesetze desselben und begründet dagegen den
gesetzlichen Schutz.
8 25.
2. Heimats- und Staatsbürgerrecht.
Die Bestimmungen über das Heimatsrecht und Staatsbürger—
recht bleiben einem besonderen Gesetze vorbehalten.
8 26.
3. Schutz der Rechte.
Die Rechte der Landeseinwohner stehen für alle in gleicher
Maße unter dem Schutze der Verfassung.
§ 27.
4. Freiheit der Person und des Eigentums.
Die Freiheit der Personen und die Gebarung mit dem
Eigentume sind keiner Beschränkung unterworfen, als welche Gesetz
und Recht vorschreiben.
8 28.
Wahl des Berufs.
Jeder ist daher berechtigt, seinen Beruf und sein Gewerbe
nach eigener Neigung zu wählen und sich dazu im In= oder Aus-
lande auszubilden, soweit nicht hierbei ausdrückliche Gesetze oder
Privatrechte beschränkend entgegenstehen.
§ 29.
Wegzug.
Jedem Untertan steht der Wegzug aus dem Lande ohne
Erlegung einer Nachsteuer frei, soweit nicht die Verpflichtung zum