Full text: Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

19 
Kriegsdienste oder sonst Verbindlichkeiten gegen den Staat oder 
Privatpersonen entgegenstehen. 
8 30. 
Waffendienst. 
Die Verpflichtung zu Verteidigung des Vaterlandes und die 
Verbindlichkeit zum Waffendienste ist allgemein; es finden dabei 
keine andern, als die durch die Gesetze bestimmten Ausnahmen statt. 
§ 31. 
Abtretung von Privateigentum zu Staatszwecken. 
Niemand kann gezwungen werden, sein Eigentum oder sonstige 
Rechte und Gerechtigkeiten zu Staatszwecken abzutreten, als in 
den gesetzlich bestimmten, oder durch dringende Notwendigkeit 
gebotenen, von der obersten Staatsbehörde zu bestimmenden 
Fällen und gegen Entschädigung, welche ohne Anstand ermittelt 
und gewährt werden soll. 
Entsteht ein Streit über die Summe der Entschädigung, und 
der Eigentümer oder der Berechtigte will sich bei der Entscheidung 
der Verwaltungsbehörde nicht beruhigen, so bleibt ihm unbe- 
nommen, die Sache im ordentlichen Rechtswege zur Erledigung 
zu bringen; es ist aber einstweilen die Abtretung zu bewirken und 
die von jener Behörde festgesetzte Summe ohne Verzug zu be- 
zahlen. 
832. 
5. Rechtsverhältnis in Bezug auf den Glauben. 
Jedem Landeseinwohner wird völlige Gewissensfreiheit und, 
in der bisherigen oder der künftig gesetzlich festzusetzenden Maße, 
Schutz in der Gottesverehrung seines Glaubens gewährt. 
8 33.*) 
Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist 
unabhängig von dem religiösen Glaubensbekenntnisse. 
Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf das 
religiöse Bekenntnis keinen Abbruch tun. 
  
*) Gesetz vom 3. Dezember 1868, II. 
2*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.