19
Kriegsdienste oder sonst Verbindlichkeiten gegen den Staat oder
Privatpersonen entgegenstehen.
8 30.
Waffendienst.
Die Verpflichtung zu Verteidigung des Vaterlandes und die
Verbindlichkeit zum Waffendienste ist allgemein; es finden dabei
keine andern, als die durch die Gesetze bestimmten Ausnahmen statt.
§ 31.
Abtretung von Privateigentum zu Staatszwecken.
Niemand kann gezwungen werden, sein Eigentum oder sonstige
Rechte und Gerechtigkeiten zu Staatszwecken abzutreten, als in
den gesetzlich bestimmten, oder durch dringende Notwendigkeit
gebotenen, von der obersten Staatsbehörde zu bestimmenden
Fällen und gegen Entschädigung, welche ohne Anstand ermittelt
und gewährt werden soll.
Entsteht ein Streit über die Summe der Entschädigung, und
der Eigentümer oder der Berechtigte will sich bei der Entscheidung
der Verwaltungsbehörde nicht beruhigen, so bleibt ihm unbe-
nommen, die Sache im ordentlichen Rechtswege zur Erledigung
zu bringen; es ist aber einstweilen die Abtretung zu bewirken und
die von jener Behörde festgesetzte Summe ohne Verzug zu be-
zahlen.
832.
5. Rechtsverhältnis in Bezug auf den Glauben.
Jedem Landeseinwohner wird völlige Gewissensfreiheit und,
in der bisherigen oder der künftig gesetzlich festzusetzenden Maße,
Schutz in der Gottesverehrung seines Glaubens gewährt.
8 33.*)
Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist
unabhängig von dem religiösen Glaubensbekenntnisse.
Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf das
religiöse Bekenntnis keinen Abbruch tun.
*) Gesetz vom 3. Dezember 1868, II.
2*