Full text: Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

8 43. 
Kontrasignatur der Königlichen unmittelbaren Verfügungen. 
Alle Verfügungen in Regierungsangelegenheiten, welche der 
König unterzeichnet, müssen von dem Vorstande eines Ministerial- 
departements, welcher bei der Beschlußnahme wirksam gewesen 
ist, in der Reinschrift, zum Zeichen seiner Verantwortlichkeit für 
die Zweckmäßigkeit und Übereinstimmung derselben mit den Ge- 
setzen und der Verfassung des Landes, kontrasigniert werden. 
Eine solche mit der erforderlichen Kontrasignatur nicht be- 
zeichnete Verfügung ist als erschlichen zu betrachten und daher 
unverbindlich. 
8 44. 
3. Vorbehaltene Bestimmungen über die Verhältnisse der Staatsdiener. 
Die Verhältnisse der Staatsdiener, worunter jedoch der Hof— 
dienst nicht mit begriffen ist, sollen durch ein besonderes Gesetz 
näher bestimmt werden, in welchem vorzüglich die nötige Unab— 
hängigkeit des Richteramts berücksichtigt werden wird. 
Fünfter Abschnitt. 
Von der Mechtspflege. 
§ 45. 
1. Verwaltung der Gerichtsbarkeit. 
Die Gerichtsbarkeit wird in einer gesetzlich bestimmten In- 
stanzenordnung verwaltet. 
8 46. 
2. Angabe der Gründe der Rechtsentscheidungen. 
Alle Gerichtsstellen haben ihren Entscheidungen Gründe bei- 
zufügen. 
8 47. 
3. Kompetenz. 
Sie sind bei Ausübung ihres richterlichen Amtes innerhalb 
der Grenzen ihrer Kompetenz von dem Einflusse der Regierung 
unabhängig. 
Über Kompetenzzweifel zwischen den Justiz= und Verwal- 
tungsbehörden entscheidet in letzter Instanz eine besondere Behörde,
	        
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