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8 64.
9. Moratorien.
Moratorien dürfen von Staats wegen nicht erteilt werden.
855.
10. Vorbehaltene Bestimmungen über die Einrichtung der Rechtspflege.
Die Rechtspflege wird, auf eine der Gleichheit vor dem Gesetze
entsprechende Weise, in der Maße eingerichtet werden, daß die
privilegierten Gerichtsstände aufhören, soweit nicht einzelne, auf
Verträgen oder besondern Verhältnissen beruhende Ausnahmen
noch ferner notwendig bleiben.
Die nähern Bestimmungen hierüber werden durch ein Gesetz
getroffen werden.
Sechster Abschnitt.
Von den Kirchen, Anterrichtsanstalten und milden
Stiftungen.
§ 56.
1. Offentliche Religionsübung.
Nur den im Königreiche aufgenommenen oder künftig, mittels
besondern Gesetzes, aufzunehmenden christlichen Konfessionen steht
die freie öffentliche Religionsübung zu.
Es dürfen weder neue Klöster errichtet, noch Jesuiten, oder
irgend ein anderer geistlicher Orden jemals im Lande ausgenommen
werden.
857.
2. Rechte des Königs über die Kirchen.
Der König übt die Staatsgewalt über die Kirchen (jus circa
Sacra), die Aufsicht und das Schutzrecht über dieselben nach den
diesfallsigen gesetzlichen Bestimmungen aus, und es sind daher
namentlich auch die geistlichen Behörden aller Konfessionen der
Oberaufsicht des Ministeriums des Kultus untergeordnet.
Die Anordnungen in Betreff der innern kirchlichen Angelegen-
heiten bleiben der besondern Kirchenverfassung einer jeden Kon-
fession überlassen. Insbesondere wird die landesherrliche Kirchen-
gewalt (jus episcopale) über die evangelischen Glaubensgenossen,