Full text: Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

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8 64. 
9. Moratorien. 
Moratorien dürfen von Staats wegen nicht erteilt werden. 
855. 
10. Vorbehaltene Bestimmungen über die Einrichtung der Rechtspflege. 
Die Rechtspflege wird, auf eine der Gleichheit vor dem Gesetze 
entsprechende Weise, in der Maße eingerichtet werden, daß die 
privilegierten Gerichtsstände aufhören, soweit nicht einzelne, auf 
Verträgen oder besondern Verhältnissen beruhende Ausnahmen 
noch ferner notwendig bleiben. 
Die nähern Bestimmungen hierüber werden durch ein Gesetz 
getroffen werden. 
Sechster Abschnitt. 
Von den Kirchen, Anterrichtsanstalten und milden 
Stiftungen. 
§ 56. 
1. Offentliche Religionsübung. 
Nur den im Königreiche aufgenommenen oder künftig, mittels 
besondern Gesetzes, aufzunehmenden christlichen Konfessionen steht 
die freie öffentliche Religionsübung zu. 
Es dürfen weder neue Klöster errichtet, noch Jesuiten, oder 
irgend ein anderer geistlicher Orden jemals im Lande ausgenommen 
werden. 
857. 
2. Rechte des Königs über die Kirchen. 
Der König übt die Staatsgewalt über die Kirchen (jus circa 
Sacra), die Aufsicht und das Schutzrecht über dieselben nach den 
diesfallsigen gesetzlichen Bestimmungen aus, und es sind daher 
namentlich auch die geistlichen Behörden aller Konfessionen der 
Oberaufsicht des Ministeriums des Kultus untergeordnet. 
Die Anordnungen in Betreff der innern kirchlichen Angelegen- 
heiten bleiben der besondern Kirchenverfassung einer jeden Kon- 
fession überlassen. Insbesondere wird die landesherrliche Kirchen- 
gewalt (jus episcopale) über die evangelischen Glaubensgenossen,
	        
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