Full text: Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

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)13. zwölf auf Lebenszeit gewählte Abgeordnete der Besitzer 
von Rittergütern und anderen größeren ländlichen 
Gütern; 
14. zehn vom Könige nach freier Wahl auf Lebenszeit er- 
nannte Rittergutsbesitzer; 
15. die erste Magistratsperson der Städte Dresden und 
Leipzig; 
16. die erste Magistratsperson in sechs vom Könige, unter 
möglichster Berücksichtigung aller Teile des Landes, nach 
Gefallen zu bestimmenden Städten; 
**) 17. fünf vom Könige nach freier Wahl auf Lebenszeit er- 
nannte Mitglieder. 
864. 
Nähere Bestimmungen in Rücksicht der Herrschastsbesitzer. 
Für die § 63 unter 3, 4, 6, 7 und 12 benannten Besitzer 
der Herrschaften kann im Falle der Minderjährigkeit, oder wenn 
sie aus Ursachen, welche die Kammer als statthaft anerkennt, an 
dem Landtage persönlich teil zu nehmen, nicht vermögen, der- 
jenige nächste Nachfolger in die Kammer eintreten, welcher nach 
§ 74 für die Person dazu geeignet ist. Den Besitzern der Herr- 
schaft Wildenfels und der Schönburgischen Rezeßherrschaften ist 
jederzeit nachgelassen, wegen ihrer erblichen Stimmen, Bevoll- 
mächtigte in die Kammer eintreten zu lassen, welche die nach §74 
erforderlichen Eigenschaften haben, und im Königreiche Sachsen 
mit einem Rittergute angesessen sind. 
8 65. ***) 
Nähere Bestimmungen in Rücksicht der Rittergutsbesitzer. 
über die Wahl der § 63 unter 13 gedachten Abgeordneten 
enthält das Wahlgesetz die näheren Bestimmungen. 
Wählbar sind nur diejenigen Grundbesitzer, denen im König- 
reiche Sachsen das Eigentum an einem oder mehreren Ritter- 
gütern, welche einschließlich der etwa damit verbundenen, auf 
demselben Grundbuchsfolium eingetragenen Beistücken mit wenig- 
  
*) Gesetz vom 3. Dezember 1868, III. 
z*) Gesetz vom 3. Dezember 1868, III. 
*%%) Gesetz vom 3. Dezember 1868, I1I.
	        
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