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)13. zwölf auf Lebenszeit gewählte Abgeordnete der Besitzer
von Rittergütern und anderen größeren ländlichen
Gütern;
14. zehn vom Könige nach freier Wahl auf Lebenszeit er-
nannte Rittergutsbesitzer;
15. die erste Magistratsperson der Städte Dresden und
Leipzig;
16. die erste Magistratsperson in sechs vom Könige, unter
möglichster Berücksichtigung aller Teile des Landes, nach
Gefallen zu bestimmenden Städten;
**) 17. fünf vom Könige nach freier Wahl auf Lebenszeit er-
nannte Mitglieder.
864.
Nähere Bestimmungen in Rücksicht der Herrschastsbesitzer.
Für die § 63 unter 3, 4, 6, 7 und 12 benannten Besitzer
der Herrschaften kann im Falle der Minderjährigkeit, oder wenn
sie aus Ursachen, welche die Kammer als statthaft anerkennt, an
dem Landtage persönlich teil zu nehmen, nicht vermögen, der-
jenige nächste Nachfolger in die Kammer eintreten, welcher nach
§ 74 für die Person dazu geeignet ist. Den Besitzern der Herr-
schaft Wildenfels und der Schönburgischen Rezeßherrschaften ist
jederzeit nachgelassen, wegen ihrer erblichen Stimmen, Bevoll-
mächtigte in die Kammer eintreten zu lassen, welche die nach §74
erforderlichen Eigenschaften haben, und im Königreiche Sachsen
mit einem Rittergute angesessen sind.
8 65. ***)
Nähere Bestimmungen in Rücksicht der Rittergutsbesitzer.
über die Wahl der § 63 unter 13 gedachten Abgeordneten
enthält das Wahlgesetz die näheren Bestimmungen.
Wählbar sind nur diejenigen Grundbesitzer, denen im König-
reiche Sachsen das Eigentum an einem oder mehreren Ritter-
gütern, welche einschließlich der etwa damit verbundenen, auf
demselben Grundbuchsfolium eingetragenen Beistücken mit wenig-
*) Gesetz vom 3. Dezember 1868, III.
z*) Gesetz vom 3. Dezember 1868, III.
*%%) Gesetz vom 3. Dezember 1868, I1I.