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stens 4000 Steuereinheiten belegt sind, oder an einem anderen
Gute des platten Landes, auf welchem wenigstens 4000 Steuer-
einheiten haften, zusteht.
Jedem der vom Könige nach § 63 unter 14 zu ernennenden
10 Rittergutsbesitzer muß das Eigentum an einem oder mehreren
inländischen Rittergütern zustehen, welche einschließlich der etwa
damit verbundenen, auf demselben Grundbuchsfolium einge-
tragenen Beistücken mit wenigstens 4000 Steuereinheiten belegt
sind. Der König kann übrigens bei deren Ernennung auf Besitzer
Schönburgscher Rezeß- oder Lehnsherrschaften, soweit sie nicht
nach § 63 unter 4 und 12 der Kammer bereits angehören, Rücksicht
nehmen. Dagegen können Minister im aktiven Dienste und be-
soldete Hofbeamte nicht ernannt werden.
Die § 63 unter 14 und 17 bestimmte Zahl von Kammer-
mitgliedern muß stets ernannt sein.
§ 66.)
Dauer der Funktion in der ersten Kammer.
Diejenigen Mitglieder der ersten Kammer, welche vermöge
ihres Amtes in selbiger eine Stelle haben, behalten solche so lange,
als sie dieses Amt bekleiden.
Die Abgeordneten der Stifter und der Universität, sowie die
Bevollmächtigten der Herrschaft Wildenfels und der Schön-
burgischen Rezeßherrschaften behalten ihre Stelle, bis sich ein
Nachfolger legitimiert.
Die Abgeordneten der Grundbesitzer treten aus, wenn sie die
Wählbarkeit verlieren, im Staatsdienste angestellt oder befördert
werden oder ein besoldetes Hofamt annehmen; sie können aber in
den zuletzt gedachten Fällen von neuem gewählt werden.
Die vom Könige ernannten Rittergutsbesitzer bleiben so lange
Mitglieder der Kammer, als ihr Grunbbesitz den für sie im § 65
vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht.
§ 67.)
Präsident und dessen Stellvertreter.
Der Präsident der ersten Kammer wird von dem Könige, aus
der Mitte der Herrschafts= oder Rittergutsbesitzer in selbiger, zu
*) Gesetz vom 3. Dezember 1868, III.
e##) Gesetz vom 12. Oktober 1874, I.