Full text: Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

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ledem Landtage besonders ernannt und darf nicht im Auslande 
wohnen. 
Die Wahl eines oder mehrerer Vizepräsidenten steht der 
ammer zu. 
§ 68.U 
3. Zweite Kammer. Mitglieder derselben. 
Die zweite Kammer der Ständeversammlung wird aus 91 Ab- 
geordneten gebildet, von denen 43 Abgeordnete in städtischen und 
18 Abgeordnete in ländlichen Wahlkreisen gewählt werden. 
Künftige Eingemeindungen oder Anderungen der Gemeinde- 
verfassung einzelner Orte sind auf deren Zugehörigkeit zu den 
Wahlkreisen ohne Einfluß. 
§ 69. 
(Aufgeboben.) 
§ 70./ 
(Aufgehoben.) 
§ 71. 
Dauer der Funktion in der zweiten Kammer. 
Die Abgeordneten der zweiten Kammer der Ständeversammlung 
werden auf 6 Jahre gewählt. Nach Ablauf der 6 Jahre wird 
die Kammer neu gewählt. 
Scheidet ein Abgeordneter vor dem Ablaufe der sechsjährigen 
Wahlperiode aus der Kammer aus, so gilt die Ersatzwahl nur für 
den Rest der Wahlperiode. 
Die Abgeordneten hören auf, Mitglieder der Kammer zu 
sein, wenn: 
a) sie die Wählbarkeit verlieren, 
b) sie im Staatsdienste angestellt oder in ein höheres Amt 
befördert werden oder in ein besoldetes Hofamt treten, 
Jc) der König die Kammer auflöst oder 
d) sie freiwillig aus der Kammer ausscheiden. 
In den Fällen unter b bis d können sie sofort wiedergewählt 
werden. 
  
*) Gesetz vom 5. Mai 1909, 1. 
#*) S& 69 und 70 aufgehoben durch Gesetz vom 3. Dezember 1868, III. 
v#) Gesetz vom 5. Mai 1909, I.
	        
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