§ 82.
5. Eid der Stände.
Jedes Mitglied der Ständeversammlung leistet, bei seinem
ersten Eintritte in die Kammer, folgenden Eid:
Ich schwöre zu Gott usw. die Staatsverfassung treu zu be-
wahren und in der Ständeversammlung das unzertrennliche Wohl
des Königs und Vaterlandes, nach meinem besten Wissen und
Gewissen, bei meinen Anträgen und Abstimmungen allenthalben
zu beobachten.
So wahr mir Gott helfe usw.
Diesen Eid legen die Präsidenten beider Kammern in die
Hände des Königs, und die übrigen Mitglieder der Kammer in
der Versammlung an den Vorstand derselben ab.
Wenn ein gewesener Abgeordneter durch neue Wahl als
solcher in eine Kammer eintritt, so leistet er die Pflicht bloß mittels
Handschlags, unter Verweisung auf den früher abgelegten Eid.
9 83.
(Aufgehoben.)
884.
7. Persönliche Unverletzlichkeit der Stände während des Landtags.
Die Stände genießen, sowohl in ihrer Gesamtheit, als einzeln,
völlige Unverletzlichkeit der Person während der Dauer des Land-
lags. Daher darf insbesondere, außer dem Falle der Ergreifung
auf frischer Tat bei einem begangenen peinlichen Verbrechen und
dem Falle des Wechselverfahrens, kein Mitglied der Stände-
versammlung während ihrer Dauer, ohne ausdrückliche Zustim-
mung der Kammer, der selbiges angehört, verhaftet werden.
g 85. **)
8. Wirksamkeit der Kammern in der Gesetzgebung.
Gesetzentwürfe können von dem Könige an die Kammern und
von den Kammern an den König gebracht werden.
*) Gesetz vom 12. Oktober 1174, II.
*#) Gesetz vom 31. März 1840, & 1.