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Die Kammern können aber auch auf Vorlage neuer Gesetze,
sowie auf Abänderung oder Aufhebung bestehender antragen.
Jedem Gesetzentwurfe sind Motiven beizufügen.
886.
Ständische Zustimmung zu Gesetzen.
Kein Gesetz kann ohne Zustimmung der Stände erlassen, ab-
geändert oder authentisch interpretiert werden.
g 87.
Rechte des Königs in Bezug auf Gesetze und Verordnungen, besonders
auch in dringenden Fällen.
Der König erläßt und promulgiert die Gesetze, mit Bezug auf
die erfolgte Zustimmung der Stände, und erteilt die zu deren
Vollziehung und Handhabung erforderlichen, sowie die aus dem
Aufsichts= und Verwaltungsrechte fließenden Verfügungen und
Verordnungen.
g 88.
Der König erläßt auch solche, ihrer Natur nach der ständischen
Zustimmung bedürfende, aber durch das Staatswohl dringend
gebotene Verordnungen, deren vorübergehender Zweck durch Ver-
zögerung vereitelt werden würde, mit Ausnahme aller und jeder
Abänderungen in der Verfassung und dem Wahlgesetze.
Dafür, daß das Staatswohl die Eile geboten, sind sämtliche
Minister verantwortlich. Sie haben deshalb insgesamt die Ver-
ordnungen zu kontrasignieren; auch müssen letztere den Ständen
bei der nächsten Zusammenkunft zur Genehmigung vorgelegt
werden.
§ 89.
Beschränkungen durch die Verfassung des Norddeutschen Bundes.
Das § 97 der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831
gedachte Recht der Stände zur Beschlußfassung über den Staats-
bedarf unterliegt den aus Artikel 2 und Artikel 70 der Ver-
fassung des Norddeutschen Bundes sich ergebenden Beschränkungen.
*) Abgeändert durch § 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1851, und weiter durch
Gesetz vom 3. Dezember 1868, 1V.