Full text: Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

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Die Kammern können aber auch auf Vorlage neuer Gesetze, 
sowie auf Abänderung oder Aufhebung bestehender antragen. 
Jedem Gesetzentwurfe sind Motiven beizufügen. 
886. 
Ständische Zustimmung zu Gesetzen. 
Kein Gesetz kann ohne Zustimmung der Stände erlassen, ab- 
geändert oder authentisch interpretiert werden. 
g 87. 
Rechte des Königs in Bezug auf Gesetze und Verordnungen, besonders 
auch in dringenden Fällen. 
Der König erläßt und promulgiert die Gesetze, mit Bezug auf 
die erfolgte Zustimmung der Stände, und erteilt die zu deren 
Vollziehung und Handhabung erforderlichen, sowie die aus dem 
Aufsichts= und Verwaltungsrechte fließenden Verfügungen und 
Verordnungen. 
g 88. 
Der König erläßt auch solche, ihrer Natur nach der ständischen 
Zustimmung bedürfende, aber durch das Staatswohl dringend 
gebotene Verordnungen, deren vorübergehender Zweck durch Ver- 
zögerung vereitelt werden würde, mit Ausnahme aller und jeder 
Abänderungen in der Verfassung und dem Wahlgesetze. 
Dafür, daß das Staatswohl die Eile geboten, sind sämtliche 
Minister verantwortlich. Sie haben deshalb insgesamt die Ver- 
ordnungen zu kontrasignieren; auch müssen letztere den Ständen 
bei der nächsten Zusammenkunft zur Genehmigung vorgelegt 
werden. 
§ 89. 
Beschränkungen durch die Verfassung des Norddeutschen Bundes. 
Das § 97 der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 
gedachte Recht der Stände zur Beschlußfassung über den Staats- 
bedarf unterliegt den aus Artikel 2 und Artikel 70 der Ver- 
fassung des Norddeutschen Bundes sich ergebenden Beschränkungen. 
  
*) Abgeändert durch § 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1851, und weiter durch 
Gesetz vom 3. Dezember 1868, 1V.
	        
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