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8 90.
Zurücknahme Königlicher Gesetzvorschläge.
Der König kann einen an die Kammern gerichteten Gesetz-
vorschlag noch während der ständischen Diskussion darüber zurück-
nehmen.
(Absatz 2 ist aufgehoben durch Gesetz vom 3. Dezember 1868, unter III.)
8 91.
Versahren, wenn die Kammern über einen Gesetzvorschlag geteilter
Meinung sind.
Wemn die Kammern über die Annahme eines Gesetzvorschlags
geleilter Meinung sind, so haben sie, vor der Abgabe ihrer Er-
klärung, das § 131 vorgeschriebene Vereinigungsmittel zu ver-
suchen.
l 92.
Verwerfung eines Gesetzvorschlags.
Bleiben auch dann noch die Kuriatstimmen beider Kammern
geteilt, so ist zu der Verwerfung des Gesetzvorschlags erforderlich,
daß in einer der beiden Kammern wenigstens zwei Dritteile der
Anwesenden für die Verwerfung gestimmt haben.
8 93.
Darlegung der Beweggründe zu Verwerfung oder Änderung eines
Gesetzvorschlags.
Die ständische Erklärung, wodurch entweder ein Gesetz-
vorschlag ganz abgelehnt wird, oder Veränderungen dabei be-
antragt werden, muß die Angabe der Beweggründe enthalten.
8 94.
Verfahren, wenn ein von den Ständen mit Abänderungen
angenommener Gesetzentwurf vom Könige nicht genehmigt wird.
Wird ein von den Ständen mit Abänderungen angenommener
Gesetzentwurf vom Könige nicht genehmigt, so kann selbiger ent-
weder ganz zurückgenommen, oder vorher noch einmal, während
desselben Landtags, mit Widerlegungsgründen in der vorigen
Maße, oder auch mit von der Regierung selbst vorzuschlagen-
den Abänderungen, an die Stände gebracht werden. In beiden
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