Full text: Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

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letztern Fällen steht der Regierung frei, die unbedingte Erklärung 
über Annahme oder Ablehnung desselben zu verlangen. 
8 95. 
Verfahren, wenn ein Gesetzentwurf von den Ständen ganz abgelehnt 
worden ist. 
Ein von den Ständen ganz abgelehnter Gesetzentwurf kann 
zwar bei einem folgenden Landtage anderweit unverändert an sie 
gebracht werden, während desselben Landtags aber nur in ver- 
änderter Maße. 
l 96. 
9. Wirksamkeit der Stände im Finanzwesen. Zustimmung derselben 
zu Veränderung und Erhebung der Abgaben. 
Mit Ausnahme der §§ 89, 103 und 105 bemerkten Fälle 
können und dürfen die bestehenden direkten und indirekten Landes- 
abgaben ohne Zustimmung der Kammern weder verändert, noch 
ausgeschrieben oder erhoben werden. 
Diejenigen Abgaben, welche zufolge der unter Zustimmung 
der Kammern mit andern Staaten abgeschlossenen Zoll-, Steuer- 
und Handelsverträge zu erheben sind, sowie die in Gemäßheit 
dieser Verträge zu bewirkende Erhöhung oder Herabsetzung der- 
selben bedürfen keiner besondern Bewilligung der Kammern. 
§ 97. 
Erörterung und Deckung des Staatsbedarfs durch die Stände. 
Die Stände haben die Verpflichtung, für Aufbringung des 
ordentlichen und außerordentlichen Staatsbedarfs durch Aus- 
setzung der hierzu erforderlichen Deckungsmittel zu sorgen. Sie 
haben dagegen das Befugnis, hierbei die Notwendigkeit, Zweck- 
mäßigkeit und Höhe der Ansätze zu prüfen und deshalb Erinne- 
rungen zu machen, auch sich sowohl wegen der Annahme der an- 
gesetzten Summen, als über die Art der Deckung, die Grundsätze 
und Verhältnisse, nach welchen die Abgaben und Leistungen auf 
Personen und Gegenstände zu legen und zu verteilen sind, sowie 
über die Dauer und Erhebungsweise zu entschließen. 
  
*) Gesetz vom 5. Mai 1851 & 2 in Verbindung mit Gesetz vom 27. November 1860. 
— Statt der in der erstgedachten Gesetzesstelle ange egenen , 5, 6 und d des Ge- 
setes vom 5. Mai 1851 sind im Teee. oben §#8, 103 und 1065 der vorliegenden Zu- 
ammenstellung zitiert worden, in denen jene Gesetzesparagraphen mit den späteren 
Abänderungen Aufnahme gefunden haben.
	        
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