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letztern Fällen steht der Regierung frei, die unbedingte Erklärung
über Annahme oder Ablehnung desselben zu verlangen.
8 95.
Verfahren, wenn ein Gesetzentwurf von den Ständen ganz abgelehnt
worden ist.
Ein von den Ständen ganz abgelehnter Gesetzentwurf kann
zwar bei einem folgenden Landtage anderweit unverändert an sie
gebracht werden, während desselben Landtags aber nur in ver-
änderter Maße.
l 96.
9. Wirksamkeit der Stände im Finanzwesen. Zustimmung derselben
zu Veränderung und Erhebung der Abgaben.
Mit Ausnahme der §§ 89, 103 und 105 bemerkten Fälle
können und dürfen die bestehenden direkten und indirekten Landes-
abgaben ohne Zustimmung der Kammern weder verändert, noch
ausgeschrieben oder erhoben werden.
Diejenigen Abgaben, welche zufolge der unter Zustimmung
der Kammern mit andern Staaten abgeschlossenen Zoll-, Steuer-
und Handelsverträge zu erheben sind, sowie die in Gemäßheit
dieser Verträge zu bewirkende Erhöhung oder Herabsetzung der-
selben bedürfen keiner besondern Bewilligung der Kammern.
§ 97.
Erörterung und Deckung des Staatsbedarfs durch die Stände.
Die Stände haben die Verpflichtung, für Aufbringung des
ordentlichen und außerordentlichen Staatsbedarfs durch Aus-
setzung der hierzu erforderlichen Deckungsmittel zu sorgen. Sie
haben dagegen das Befugnis, hierbei die Notwendigkeit, Zweck-
mäßigkeit und Höhe der Ansätze zu prüfen und deshalb Erinne-
rungen zu machen, auch sich sowohl wegen der Annahme der an-
gesetzten Summen, als über die Art der Deckung, die Grundsätze
und Verhältnisse, nach welchen die Abgaben und Leistungen auf
Personen und Gegenstände zu legen und zu verteilen sind, sowie
über die Dauer und Erhebungsweise zu entschließen.
*) Gesetz vom 5. Mai 1851 & 2 in Verbindung mit Gesetz vom 27. November 1860.
— Statt der in der erstgedachten Gesetzesstelle ange egenen , 5, 6 und d des Ge-
setes vom 5. Mai 1851 sind im Teee. oben §#8, 103 und 1065 der vorliegenden Zu-
ammenstellung zitiert worden, in denen jene Gesetzesparagraphen mit den späteren
Abänderungen Aufnahme gefunden haben.