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§ 98.7
Staatshaushaltplan und Rechnungsablegung.
Bei jedem ordentlichen Landtage (§ 115 der Verfassungs-
urkunde) wird den Ständen eine genaue Berechnung über Ein-
nahme und Ausgabe in der vorletzten Finanzperiode und ein
Woranschlag des Staatsbedarfs für die zwei““) nächstfolgenden
Jahre nebst den Vorschlägen zu dessen Deckung möglichst bald
nach Eröffnung des Landtags mitgeteilt.
8 99.
Mitteilung von Erläuterungen und Rechnungen an die Stände.
Um beides beurteilen zu können, werden ihnen sowohl von
der obersten Staatsbehörde, als auch, auf ihren Antrag, von den
betreffenden Departementschefs, die nötigen Erläuterungen ge—
geben, sowie Rechnungen und Belege mitgeteilt werden.
Ansätze für geheime Ausgaben können dabei nur insoweit
vorkommen, als eine schriftliche, von mindestens drei verantwort-
lichen Ministerialvorständen kontrasignierte Versicherung des
Königs bezeugt, daß die Verwendung zum wahren Besten des
Landes stattgefunden habe, oder stattfinden werde.
8 100.
Ständische Erklärung über den aufzubringenden Staatsbedarf.
Nach pflichtmäßiger genauen Prüfung der gedachten Berech-
nungen, Übersichten und Unterlagen, haben die Stände über den
danach aufzubringenden Bedarf ihre Erklärung an den König
gelangen zu lassen. Insofern sie hierbei auf Verminderung der
verlangten Summen antragen, muß dieses unter bestimmter und
ausführlicher Nachweisung der Gründe dazu, sowie der Gegen-
stände, bei welchen, und der Art und Weise, wie, ohne Hint-
ansetzung des Staatszwecks, Ersparnisse gemacht werden können,
geschehen. "
8 101.
Verfahren, wenn die Kammern über die Bewilligung geteilt sind.
Sind die beiden Kammern bei der Abstimmung über die Be—
willigung geteilt, so tritt, zum Zwecke einer Vereinigung, das
§ 131 vorgeschriebene Verfahren ein.
) Gesetz vom 5. Mai 1851, 66 3.
*#) Gesetz vom 3. Dezember ##868, III, am Schlusse von # 71.