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nuler Angabe der Gründe, womöglich noch während der Stände-
versammlung, erteilt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn
der Antrag auf Erlassung, Aufhebung oder Abänderung eines
Gesetzes gerichtet war. 1
8 114.*)
15. Ständische Deputationen außer der Zeit des Landtags.
Die Ständeversammlung darf, mit Königlicher Genehmigung,
zu Vorbereitung bestimmt anzuzeigender Beratungsgegenstände
und zu Ausführung von Beschlüssen in ständischen Angelegen-
heiten, welche die Königliche Sanktion erhalten haben, Deputa-
onen ernennen, welche zu diesem Zwecke in der Zwischenzeit von
einem Landtage zum andern, ingleichen während der Vertagung
der Ständeversammlung zusammentreten und tätig sein können.
III. Landtag und Geschäftsbetrieb bei selbigem.
§115.
1. Landtag. Zeit und Ort des Landtags; Einberufung zu selbigem.
Der König wird längstens alle zwei "#) Jahre einen ordent-
lichen Landtag einberufen, und außerordentliche, so oft es Gesetz-
gebungs= oder andere dringende Angelegenheiten erfordern.
Eine außerordentliche Zusammenkunft der Stände ist jedes-
mal nötig, wenn ein Regierungswechsel eintritt; die Einberufung
ersolgt dann binnen der nächsten vier Monate.
Der Ort des Königreichs, wo der Landtag gehalten werden
soll, hängt von der jedesmaligen Bestimmung des Königs ab.
Zu jedem Landtage werden die Stände mittels einer von der
obersten Staatsbehörde ausgehenden Bekanntmachung in der
Gesetzsammlung und durch an jeden zu erlassende Missiven ein-
berufen.
r116.““"
Schluß und Vertagung des Landtags; Auflösung der zweiten Kammer.
Der König ordnet den förmlichen Schluß der Ständeversamm-
lung an, kann auch solche vertagen und die zweite Kammer auf-
lösen, wodurch zugleich die erste für vertagt erklärt wird.
6% Gesetz vom 12. Oktober 1874, III.
(öen) Gesetz vom 3. Dezember 1868, III, am Schlusse von & 71.
*½%) Gesetz vom 12. Hloober 1874, iv.