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Die Vertagung darf ohne ausdrückliche ständische Zustimmung
nicht über sechs Monate dauern.
Im Falle der Auflösung der zweiten Kammer soll die Wahl
neuer Abgeordneten zu selbiger und die Einberufung der Stände
ebenfalls innerhalb der nächsten sechs Monate erfolgen.
§ 117.
Eröffnung und Entlassung der Ständeversammlung.
Der König eröffnet und entläßt die Ständeversammlung ent-
weder in eigener Person, oder durch einen dazu bevollmächtigten
Kommissar.
8118.
Verbot eigenmächtiger Versammlungen.
Eigenmächtig dürfen die Kammern weder sich versammeln,
noch nach dem Schlusse oder der Vertagung des Landtags, oder
Auflösung der zweiten Kammer versammelt bleiben und berat-
schlagen.
8 1109.
Landtagsabschied.
Die definitiven Resultate des Landtags werden in eine förm—
liche Urkunde, den Landtagsabschied, zusammengefaßt, welche die
Königliche Erklärung über die Verhandlungen mit den Ständen
enthält, von dem Könige eigenhändig vollzogen, den Ständen bei
ihrer Entlassung urschriftlich ausgehändigt und in die Gesetz-
sammlung aufgenommen wird.
8 120.9
Tage- und Reisegelder der Kammermitglieder.
Die Stände, mit Ausnahme der in § 63 unter 1 bis 7, 9,
11 und 12 aufgeführten Mitglieder der ersten Kammer, erhalten
als Entschädigung für den erforderlichen außerordentlichen Auf-
wand Tage= und Reisegelder nach den Bestimmungen der Land-
tagsordnung.
) Gesetz vom 30. Juni 1902, I.