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Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied, auch der Präsident
eine Stimme. 1
Die Beschlüsse werden, außer §§ 92, 103 und 152 bestimmten
Fällen, nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt.
Wenn Gleichheit der Stimmen eintritt, so ist die Sache in
einer folgenden Sitzung wieder zum Vortrage zu bringen. Würde
auch in dieser Sitzung eine Stimmenmehrheit nicht erlangt, so
gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Ist der Gegenstand der Beratung ein solcher, wo bloß ein
Gutachten der Stände zu eröffnen ist, so kann letzterem auf Ver-
langen jede abweichende Meinung beigefügt werden.
9#1129.
(Aufgehoben.)
8 130.
Kommunikationen zwischen den beiden Kammern.
Die von einer Kammer an die andere gebrachten Anträge,
Gesetzentwürfe und Erklärungen können ersterer mit Verbesserungs-
vorschlägen, welche durch eine Deputation erörtert werden müssen,
zurückgegeben werden.
8 131.
Berhandlung zwischen beiden Kammern bei geteilter Ansicht. Verfahren,
wenn ein Einverständnis nicht erlangt wird.
Können sich beide Kammern, infolge der ersten Beratung,
über den betreffenden Gegenstand nicht sogleich vereinigen, so
haben sie aus ihrem beiderseitigen Mittel eine gemeinschaftliche
Deputation zu ernennen, welche unter den beiden Vorständen der
Kammern über die Vereinigung der geteilten Meinungen zu be-
ratschlagen hat, und deren Mitglieder hierauf das Resultat ihrer
Verhandlung den Kammern zu anderweiter Beratung vorzutragen
haben. Dafern sich dieselben auch dann nicht vereinigen, so treten
bei Gesetzgebungs= und Bewilligungsgegenständen die § 128 ent-
haltenen Vorschriften ein. Bei bloßen Beratungsgegenständen
aber wird alsdann von jeder Kammer eine durch ihren Vorstand,
im Namen derselben, unterzeichnete besondere Schrift bei der
obersten Staatsbehörde eingereicht.
"*) Gesetz vom 3. Dezember 1868, III.