Full text: Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

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§ 132.7) 
Gemeinschaftliche ständische Schriften. 
Die Anträge und Beschlüsse, über welche beide Kammern sich 
verelnigt haben, werden in eine gemeinschaftliche ständische Schrift 
Aufammengefaßt, welche, von den Vorständen beider Kammern im 
Mamen der Ständeversammlung unterzeichnet, bei der obersten 
G# laalsbehörde eingereicht wird. 
Vesondere ständische Schriften einzelner Kammern sind außer 
den in 98 110 und 131 am Ende gedachten Fällen nur dann zu- 
lassig, wenn eine Kammer eine Adresse an den König zu richten 
wiluscht. 
9 133. 
Verhältnis der Stände zu der obersten Staatsbehörde. 
Nur die oberste Staatsbehörde ist zur Kommunikation zwischen 
der Regierung und den Ständen bestimmt; auch die einzelnen 
Hammern stehen nur mit dieser Staatsbehörde in unmittelbarer 
Geschäftsbeziehung. 
8 134. **) 
(Aufgehoben.) 
§ 135. 
Offentlichkeit der Verhandlungen. 
Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Sie werden 
geheim auf den Antrag der Königlichen Kommissarien bei Er- 
Ossuungen, für welche sie die Geheimhaltung nötig achten, und 
auf das Begehren von drei Mitgliedern, denen, nach dem Abtritt 
der Zuhörer, wenigstens ein Vierteil der Mitglieder der Kammer 
Üllber die Notwendigkeit der geheimen Beratung beitreten muß. 
g 136. *) 
(Aufgehoben.) 
§ 137. 
Bezugnahme auf die Landtagsordnung. 
Die nähern Bestimmungen über den Landtag und den Ge- 
schäftsbetrieb bei selbigem enthält die Landtagsordnung. 
  
64 Sese vom 12. Oktober 1874, V. 
# ) Gesetz vom 12. Oktober 1874, II.
	        
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