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– 146.
Verfahren desselben.
Der Präsident bestellt, zu Leitung der vom Staatsgerichtshofe
zu führenden Untersuchung, ein vom Könige ernanntes und ein
krihlskundiges von den Ständen gewähltes Mitglied.
Zu jeder hauptsächlichen Entscheidung werden von sämtlichen
Mitgliedern, mit Einschlusse des Präsidenten, nach Stimmen-
mehrheit zwei Referenten gewählt. Ist der erste Referent ein vom
Könige ernanntes Mitglied, so muß der Korreferent ein von den
E länden gewähltes sein, und umgekehrt. Im Falle der Stimmen-
gleichheit 8 dieser Wahl entscheidet die Stimme des Präsidenten.
8147.
Bei jedem Beschlusse muß eine gleiche Anzahl vom Könige be-
stellter und von den Ständen gewählter Mitglieder anwesend sein.
Sollte durch Zufall eine Ungleichheit der Zahl eintreten,
welche nicht sogleich durch anderweite Ernennung, oder durch Ein-
tritt eines Stellvertreters gehoben werden kann, so tritt das letzte
Mitglied von der überzählenden Seite aus; doch darf die Zahl
der Richter nie unter zehn sein.
Dem Präsidenten steht, außer den §8 146 und 153 bemerkten
Källen, keine Stimme zu.
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die für den An-
geklagten günstigere Meinung.
Die Akten des Staatsgerichtshofs werden durch den Druck
bekannt gemacht.
8 148.
Strafbefugnis des Staatsgerichtshofs.
Das Strafbefugnis des Staatsgerichtshofs erstreckt sich nur
auf ausdrückliche Mißbilligung des Verfahrens oder Entfernung
vom Amte.
Wenn selbiger die in seiner Kompetenz liegende Strafe erkannt
hat, ohne eine weitere ausdrücklich auszuschließen, soebleibt nicht
nur dem ordentlichen Richter vorbehalten, gegen den Verurteilten
ein weiteres Verfahren von Amts wegen eintreten zu lassen, sondern
der Staatsgerichtshof hat auch diesem Richter von dem Ausgange
der verhandelten Anklage Nachricht zu geben.
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