Full text: Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

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– 146. 
Verfahren desselben. 
Der Präsident bestellt, zu Leitung der vom Staatsgerichtshofe 
zu führenden Untersuchung, ein vom Könige ernanntes und ein 
krihlskundiges von den Ständen gewähltes Mitglied. 
Zu jeder hauptsächlichen Entscheidung werden von sämtlichen 
Mitgliedern, mit Einschlusse des Präsidenten, nach Stimmen- 
mehrheit zwei Referenten gewählt. Ist der erste Referent ein vom 
Könige ernanntes Mitglied, so muß der Korreferent ein von den 
E länden gewähltes sein, und umgekehrt. Im Falle der Stimmen- 
gleichheit 8 dieser Wahl entscheidet die Stimme des Präsidenten. 
8147. 
Bei jedem Beschlusse muß eine gleiche Anzahl vom Könige be- 
stellter und von den Ständen gewählter Mitglieder anwesend sein. 
Sollte durch Zufall eine Ungleichheit der Zahl eintreten, 
welche nicht sogleich durch anderweite Ernennung, oder durch Ein- 
tritt eines Stellvertreters gehoben werden kann, so tritt das letzte 
Mitglied von der überzählenden Seite aus; doch darf die Zahl 
der Richter nie unter zehn sein. 
Dem Präsidenten steht, außer den §8 146 und 153 bemerkten 
Källen, keine Stimme zu. 
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die für den An- 
geklagten günstigere Meinung. 
Die Akten des Staatsgerichtshofs werden durch den Druck 
bekannt gemacht. 
8 148. 
Strafbefugnis des Staatsgerichtshofs. 
Das Strafbefugnis des Staatsgerichtshofs erstreckt sich nur 
auf ausdrückliche Mißbilligung des Verfahrens oder Entfernung 
vom Amte. 
Wenn selbiger die in seiner Kompetenz liegende Strafe erkannt 
hat, ohne eine weitere ausdrücklich auszuschließen, soebleibt nicht 
nur dem ordentlichen Richter vorbehalten, gegen den Verurteilten 
ein weiteres Verfahren von Amts wegen eintreten zu lassen, sondern 
der Staatsgerichtshof hat auch diesem Richter von dem Ausgange 
der verhandelten Anklage Nachricht zu geben. 
L
	        
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