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8 1409.
Rechtsmittel gegen dessen Erkenntnis.
Gegen den Ausspruch des Staatsgerichtshofs findet kein
Appellation, wohl aber die Berufung auf ein anderweites E
kenntnis statt. In diesem Falle sind zwei andere Mitglieder a
Referent und Korreferent dergestalt zu wählen, daß, wenn b
dem ersten Erkenntnisse der Referent ein vom Könige bestelltet
Mitglied war, der nunmehrige Referent ein von den Stände
gewähltes sein muß, und umgekehrt. Auch ist zu einem solchet
anderweiten Verspruche der Gerichtshof noch um zwei Mitgliede
zu vermehren und daher königlicherseits noch ein Mitglied eine
höhern Gerichts außerordentlich zuzuordnen, ständischerseits abe
einer der nach § 143 vorher bestimmten Stellvertreter einzu
berufen.
l 150.
Verfahren des Königs in Fällen der Anklage.
Der König wird nicht nur die Untersuchung niemals hemmen
sondern auch das ihm zustehende Begnadigungsrecht nie dahir
ausdehnen, daß ein von dem Staatsgerichtshofe in die Ent
fernung vom Amte verurteilter Staatsdiener in seiner bisheriger
Stelle gelassen, oder in einem andern Justiz= oder Staatsver
waltungsamte angestellt werde, dafern nicht in Rücksicht de
Wiederanstellung das Erkenntnis einen ausdrücklichen Vorbehal#
zu Gunsten des Verurteilten enthält.
8 151.
Resignation des Angeklagten.
Die Resignation des Angeklagten hat auf das gegen ihn ein—
geleitete Verfahren und den Urteilsspruch keinen Einfluß.
152.
5. Anträge auf Abänderung oder Erläuterung der Verfassungs-
urkunde, oder auf Zusätze zu selbiger.
Anträge auf Abänderungen oder Erläuterungen in den Be-
stimmungen der Verfassungsurkunde, oder auf Zusätze zu der-
selben, können sowohl von dem Könige an die Stände, als von
den Ständen an den König gebracht werden.