An einem gültigen Beschlusse in dieser Angelegenheit wird
die bereinstimmung beider Kammern, und in jeder Kammer die
Muwesenheit von drei Vierteilen der verfassungsmäßigen Zahl
uder Mitglieder, sowie eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteilen
der Anwesenden erfordert; auch kann von den Ständen ein solcher
Mutrag nicht eher an den König gebracht werden, als bis in zwei
urdentlichen, unmittelbar aufeinander folgenden Ständeversamm-
lungen deshalb übereinstimmende Beschlüsse gefaßt worden sind.
Viedem ersten nach Publikation der Verfassungsurkunde zu
baltenden Landtage kann aber eine Abänderung oder Erläuterung
der Verfassung, oder ein Zusatz zu selbiger in der Ständeversamm-
lung weder beantragt, noch beschlossen werden.
153.
6. Erledigung zweifelhafter Punkte in der Verfassungsurkunde.
Wenn über die Auslegung einzelner Punkte der Verfassungs-
urkunde Zweifel entsteht, und derselbe nicht durch Ubereinkunft
wischen der Regierung und den Ständen beseitigt werden kann,
sollen die für und wider streitenden Gründe sowohl von seiten
er Regierung, als der Stände, dem Staatsgerichtshofe zur Ent-
scheidung vorgelegt werden.
Zu diesem Behufe ist von jedem Teile eine Deduktion dem
Gerichtshofe zu übergeben, solche gegenseitig mitzuteilen und in
einer zweiten Schrift zu beantworten, so daß jedem Teile zwei
Schriften freistehen. Bei der Entscheidung gibt im Falle der
Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Der hierauf erteilte Ausspruch soll als authentische Inter-
pretation angesehen und befolgt werden.
9L 154.
7. Aufhebung der mit der Verfassungsurkunde in Widerspruch stehenden
Gesetze, Verordnungen und Observanzen.
Alle Gesetze, Verordnungen und Observanzen, welche mit einer
ausdrücklichen Bestimmung der gegenwärtigen Verfassungsurkunde
im Widerspruche stehen, sind insoweit ungültig.
Indem Wir die vorstehenden Bestimmungen für das Staats-
grundgesetz Unseres Königreichs hiermit erklären, erteilen Wir
zugleich, bei Unserm Fürstlichen Worte, die Versicherung, daß