Full text: Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

An einem gültigen Beschlusse in dieser Angelegenheit wird 
die bereinstimmung beider Kammern, und in jeder Kammer die 
Muwesenheit von drei Vierteilen der verfassungsmäßigen Zahl 
uder Mitglieder, sowie eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteilen 
der Anwesenden erfordert; auch kann von den Ständen ein solcher 
Mutrag nicht eher an den König gebracht werden, als bis in zwei 
urdentlichen, unmittelbar aufeinander folgenden Ständeversamm- 
lungen deshalb übereinstimmende Beschlüsse gefaßt worden sind. 
Viedem ersten nach Publikation der Verfassungsurkunde zu 
baltenden Landtage kann aber eine Abänderung oder Erläuterung 
der Verfassung, oder ein Zusatz zu selbiger in der Ständeversamm- 
lung weder beantragt, noch beschlossen werden. 
153. 
6. Erledigung zweifelhafter Punkte in der Verfassungsurkunde. 
Wenn über die Auslegung einzelner Punkte der Verfassungs- 
urkunde Zweifel entsteht, und derselbe nicht durch Ubereinkunft 
wischen der Regierung und den Ständen beseitigt werden kann, 
sollen die für und wider streitenden Gründe sowohl von seiten 
er Regierung, als der Stände, dem Staatsgerichtshofe zur Ent- 
scheidung vorgelegt werden. 
Zu diesem Behufe ist von jedem Teile eine Deduktion dem 
Gerichtshofe zu übergeben, solche gegenseitig mitzuteilen und in 
einer zweiten Schrift zu beantworten, so daß jedem Teile zwei 
Schriften freistehen. Bei der Entscheidung gibt im Falle der 
Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. 
Der hierauf erteilte Ausspruch soll als authentische Inter- 
pretation angesehen und befolgt werden. 
9L 154. 
7. Aufhebung der mit der Verfassungsurkunde in Widerspruch stehenden 
Gesetze, Verordnungen und Observanzen. 
Alle Gesetze, Verordnungen und Observanzen, welche mit einer 
ausdrücklichen Bestimmung der gegenwärtigen Verfassungsurkunde 
im Widerspruche stehen, sind insoweit ungültig. 
Indem Wir die vorstehenden Bestimmungen für das Staats- 
grundgesetz Unseres Königreichs hiermit erklären, erteilen Wir 
zugleich, bei Unserm Fürstlichen Worte, die Versicherung, daß
	        
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