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über Ablösung der Frondienste und Servituten, sowie über die
Gemeinheitsteilungen erlassen werden soll, als ein für die all—
gemeine Landeswohlfahrt höchst wichtiges aus, welches zugleich,
nach vielfachen, aus allen Gegenden des Landes an Uns gelangten
Bitten, der Gegenstand allgemeiner Wünsche geworden ist. Da
nun bei Abfassung der hierauf sich beziehenden Entwürfe, die auf
gleiche Schonung Anspruch habenden Interessen der Berechtigten
und Verpflichteten, nach Grundsätzen des Rechts und der Billig-
keit beiderseits in Obacht genommen worden sind, diese Unsere
Intention auch von den getreuen Ständen in der eingereichten
Schrift mit Uns übereinstimmend im allgemeinen anerkannt worden
ist, so sind Wir entschlossen, namentlich auch dieses Gesetz, sobald
als die noch erforderliche Revision des den getreuen Ständen vor-
gelegenen Entwurfs desselben es tunlich machen wird, ergehen
zu lassen.
Wir entlassen hierauf sämtlich anwesende getreue Stände an
Prälaten, Grafen und Herren, auch Ritterschaft und Städten,
unter dem wiederholten Ausdrucke gnädigster Zufriedenheit mit
den von ihnen auch bei dieser letzten Beratung an den Tag ge-
legten, dem Besten des Landes zugewendeten Bemühungen, und
mit der Versicherung Königlicher und Fürstlicher Huld, Liebe und
Gnade, womit Wir ihnen samt und sonders jederzeit wohl bei-
getan verbleiben.
Dessen allen zu Urkund haben Wir diesen Landtagsabschied
eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches Insiegel vor-
drucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 4. September 1831.
Anton.
Friedrich August, H. z. S.
G Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf.
D. Johann Daniel Merbach.