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Die Abgeordneten hören auf, Mitglieder der Kammer
zu sein, wenn:
a) sie die Wählbarkeit verlieren,
b) sie im Staatsdienste angestellt oder in ein höheres Amt
befördert werden oder in ein besoldetes Hofamt treten,
Tc) der König die Kammer auflöst oder
d) sie freiwillig aus der Kammer ausscheiden.
In den Fällen unter b bis d können sie sofort wieder-
gewählt werden.
Artikel II.
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 3.
In jedem Wahlkreise ist ein Abgeordneter zu wählen.
84.
Das Staatsgebiet wird in Gemäßheit der Anlage WK. (G.-
u. V.-Bl. vom Jahre 1909 S. 350) in 91 Wahlkreise geteilt.
86.
Die zu Dresden, Leipzig und Chemnitz gehörigen Wahlkreise
werden vom Stadtrate gebildet.
86.
Der freiwillige Austritt aus der Kammer ist den Abgeordneten
der zweiten Kammer außer der Zeit des Landtags jederzeit,
während des Landtags nur mit Genehmigung der Kammer gestattet.
87.
Wird die Stelle eines Abgeordneten während eines Landtags
oder vor dessen Beginn erledigt, so ist dann, wenn die Beendigung
des Landtags früher als die Vollendung einer Neuwahl zu er-
warten ist, von letzterer abzusehen.
88.
Die Entschließung darüber, ob einem Abgeordneten der
Kammer, welcher nicht freiwillig austritt, die Mitgliedschaft zu
entziehen ist, steht der Kammer zu.