63
89.
Stimmberechtigt ist jeder Sachse männlichen Geschlechts, der
eine direkte Staatssteuer im Königreiche Sachsen entrichtet, bei
Abschluß der Wählerliste das 25. Lebensjahr vollendet hat, seit
mindestens zwei Jahren die sächsische Staatsangehörigkeit besitzt
und seit mindestens sechs Monaten seinen Wohnsitz im Orte der
Listenaufstellung hat.
8 10.
Ausgeschlossen vom Stimmrecht sind:
a) Personen, die unter Vormundschaft stehen;
b) Personen, zu deren Vermögen Konkurs eröffnet worden ist,
während der Dauer des Konkursverfahrens;
Z) Personen, denen durch gerichtliches Urteil die bürgerlichen
Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Amter entzogen worden sind, auf die Dauer dieser Ent-
ziehung;
d) Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines
Vergehens, wegen dessen auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte oder auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Amter erkannt werden kann oder muß, die
Voruntersuchung oder die Eröffnung des Hauptverfahrens
beschlossen ist, ingleichen diejenigen, die sich zur Zeit der
Wahl in Untersuchungs= oder Strafhaft befinden oder
zwangsweise in einer öffentlichen Besserungs= oder Arbeits-
anstalt untergebracht worden sind;
e) Personen, die unter Polizeiaufsicht stehen;
() Personen, die bei Abschluß der Wählerliste mit den seit
länger als ein Jahr fälligen direkten Staats= oder Ge-
meindesteuern im Rückstande sind;
g) Personen, die öffentliche Armenunterstützung erhalten oder
im letzten der Anordnung der Wahl vorhergegangenen
Jahre erhalten haben.
Als Armenunterstützung sind nicht anzusehen:
1. die Krankenunterstützung,
2. die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger
Gebrechen gewährte Anstaltspflege,
3. Unterstützungen zum Zwecke der Erziehung oder der Aus-
bildung für einen Beruf,