Full text: Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

63 
89. 
Stimmberechtigt ist jeder Sachse männlichen Geschlechts, der 
eine direkte Staatssteuer im Königreiche Sachsen entrichtet, bei 
Abschluß der Wählerliste das 25. Lebensjahr vollendet hat, seit 
mindestens zwei Jahren die sächsische Staatsangehörigkeit besitzt 
und seit mindestens sechs Monaten seinen Wohnsitz im Orte der 
Listenaufstellung hat. 
8 10. 
Ausgeschlossen vom Stimmrecht sind: 
a) Personen, die unter Vormundschaft stehen; 
b) Personen, zu deren Vermögen Konkurs eröffnet worden ist, 
während der Dauer des Konkursverfahrens; 
Z) Personen, denen durch gerichtliches Urteil die bürgerlichen 
Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Amter entzogen worden sind, auf die Dauer dieser Ent- 
ziehung; 
d) Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines 
Vergehens, wegen dessen auf Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte oder auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Amter erkannt werden kann oder muß, die 
Voruntersuchung oder die Eröffnung des Hauptverfahrens 
beschlossen ist, ingleichen diejenigen, die sich zur Zeit der 
Wahl in Untersuchungs= oder Strafhaft befinden oder 
zwangsweise in einer öffentlichen Besserungs= oder Arbeits- 
anstalt untergebracht worden sind; 
e) Personen, die unter Polizeiaufsicht stehen; 
() Personen, die bei Abschluß der Wählerliste mit den seit 
länger als ein Jahr fälligen direkten Staats= oder Ge- 
meindesteuern im Rückstande sind; 
g) Personen, die öffentliche Armenunterstützung erhalten oder 
im letzten der Anordnung der Wahl vorhergegangenen 
Jahre erhalten haben. 
Als Armenunterstützung sind nicht anzusehen: 
1. die Krankenunterstützung, 
2. die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger 
Gebrechen gewährte Anstaltspflege, 
3. Unterstützungen zum Zwecke der Erziehung oder der Aus- 
bildung für einen Beruf,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.