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4. sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in der Form ver—
einzelter Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen
Notlage gewährt sind,
5. Unterstützungen, die erstattet sind.
8 11.
Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, soweit ihm nicht
nach den folgenden Bestimmungen mehrere Stimmen zukommen.
A. Zwei Stimmen haben die Wahlberechtigten,
a) die ein Einkommen von mehr als 1600 haben,
b) die aus öffentlichem Amt oder aus privater dauernder An—
stellung ein Einkommen von mehr als 1400 . beziehen,
e) die zur Gewerbekammer oder zum Landeskulturrat wählen
dürfen und aus ihrem Betrieb ein Einkommen von mehr
als 1400 .# beziehen,
d) die bei Abschluß der Wählerliste als Eigentümer oder gesetz-
liche Nutzungsberechtigte im Königreich Sachsen Grund-
besitz haben, auf dem mindestens 100 Steuereinheiten
haften, vorausgesetzt, daß das Gesamteinkommen des
Wählers 1250 übersteigt,
e) die beim Abschluß der Wählerliste als Eigentümer oder
gesetzliche Nutzungsberechtigte im Königreich Sachsen
Grundbesitz haben, von dem mehr als 2 Hektar der Land-
oder Forstwirtschaft oder dem Obstbau oder mehr als ein
halber Hektar der Gärtnerei oder dem Weinbau dienen,
f) die ihre wissenschaftliche Bildung durch Zeugnisse, die für
den einjährig-freiwilligen Militärdienst genügen, nachweisen
können.
B. Drei Stimmen haben die Wahlberechtigten,
a) die ein Einkommen von mehr als 2200·.4 haben,
b) die im Sinne Litera Ab, c ein dienstliches oder gewerbliches
Einkommen von mehr als 1900 . beziehen,
xc) die, ohne sich in öffentlichem oder privatem Dienstverhältnis
zu befinden, aus einer wissenschaftlichen oder höheren
künstlerischen Tätigkeit (als Rechtsanwälte, Arzte, Hoch-
schullehrer, Ingenieure, Künstler, Schriftsteller oder in
ähnlicher Lebensstellung) mehr als 1900 Einkommen
beziehen,