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der Vertrag auf mindestens 1 Jahr geschlossen ist. Dies Er—
fordernis ist urkundlich nachzuweisen.
9 13.
Kein Wähler darf das Stimmrecht an mehr als einem Orte
ausüben.
8 14.
Als Abgeordneter ist wählbar der Sachse männlichen Ge—
schlechts, der seit mindestens drei Jahren die sächsische Staats—
angehörigkeit besitzt, ebensolange im Königreiche Sachsen seinen
Wohnsitz hat, eine direkte Staatssteuer entrichtet und das 30.
Lebensjahr vollendet hat.
Die Ausschließungsgründe des § 10 gelten auch für die Wähl-
barkeit.
Aktive Staatsminister und Personen, die in aktiven aus-
ländischen Diensten stehen, sind nicht wählbar.
II. Wahlbezirke und Wahlbehörden.
9 15.
In jedem Wahlkreise werden zur Abgabe der Stimmen Wahl-
bezirke gebildet, und zwar für die Städte mit der Revidierten
Städteordnung durch den Stadtrat, für die mittleren und kleinen
Städte durch den Bürgermeister, für die Landgemeinden mit mehr
als 1500 Einwohnern durch den Gemeindevorstand, für die
übrigen Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirke durch die
Amtshauptmannschaft.
Kleine Städte, Dörfer und selbständige Gutsbezirke sowie
einzeln gelegene Grundstücke dürfen mit anderen Ortschaften des-
selben Wahlkreises zu einem Wahlbezirke vereinigt werden. Über
Meinungsverschiedenheit zwischen mehreren Amtshauptmann-
schaften und zwischen Amtshauptmannschaft und Stadtrat ent-
scheidet die Kreishauptmannschaft.
8 16.
Die Wahlgeschäfte sind in den Wahlbezirken von den Be—
hörden zu leiten, welche die Wahlbezirke abgrenzen (8 15).