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Zur Ermittelung des Wahlergebnisses bestellt das Ministerium
des Innern für jeden Wahlkreis einen Wahlkommissar.
Das Ministerium des Innern bestellt, soweit es dies für
zweckmäßig erachtet, auch Stellvertreter der Kommissare.
817.
Für jeden Wahlbezirk hat die Behörde, welche die Wahlbezirke
abgrenzt, einen Wahlvorsteher, welcher die Wahl zu leiten hat,
sowie einen Stellvertreter für ihn zu ernennen.
III. Wahllisten.
8 18.
Für jeden Ort, und wenn er in mehrere Wahlkreise zerfällt,
für jeden Wahlkreis ist von der Ortsbehörde eine Liste der stimm-
berechtigten Wähler aufzustellen, in welcher bei jedem Namen
anzugeben ist, wieviel Stimmen dem Wähler (8§ 11) zukommen.
Wird ein Ort zum Zwecke der Abstimmung in mehrere Bezirke
geteilt, so ist die Wählerliste nach den einzelnen Bezirken auf-
zustellen. Für Wahlbezirke, zu denen mehrere Ortschaften ver-
einigt sind, bilden die Ortslisten zusammen die Wählerliste.
Die Wählerliste ist eine Woche lang zu jedermanns Einsicht
auszulegen. Der Ort der Auslegung ist öffentlich bekannt zu
machen.
Soweit die Einsichtnahme in die Wählerlisten und deren
Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, ist es gestattet, von
den Wählerlisten Abschrift zu nehmen. Auch sind gegen Ver-
gütung der Kosten Vervielfältigungen der Wählerlisten auf An-
suchen sobald als möglich zu gewähren, wenn der Antrag mindestens
zwei Wochen vor dem Wahltage gestellt ist.
9 19.
Einwendungen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Wählerliste sind, bei Verlust des Einwendungsrechts, spätestens
eine Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist, mithin spätestens
zwei Wochen nach dem Beginne der Auslegung schriftlich oder
mündlich bei der Ortsbehörde anzubringen und unter Vorlegung
der erforderlichen Nachweise zu begründen.
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