Full text: Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

68 
Einwendungen, die nicht sofort durch Berichtigung der Liste 
von der Ortsbehörde erledigt werden, sind von dieser unverzüglich 
der ihr vorgesetzten Behörde einzuberichten und von der letzteren 
binnen drei Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist mit dem 
zuständigen Bezirks= oder Kreisausschusse zu entscheiden. 
Die Liste ist, soweit die Entscheidung es anordnet, zu be- 
richtigen und sodann abzuschließen. 
IV. Wahlverfahren. 
# 20. 
Der Wahlvorsteher hat die Abgrenzung des Wahlbezirkes 
sowie Ort und Zeit der Wahl ortsüblich bekannt zu machen. 
Außerdem ist jedem Wähler durch Vermittelung der Orts- 
behörde zwei Tage vor der Wahl eine kurze Nachricht über Zeit 
und Ort der Wahl sowie über die Zahl der ihm zustehenden 
Stimmen mit der Aufforderung zuzufertigen, von seinem Wahl- 
rechte Gebrauch zu machen. Von der Erfüllung dieser Vorschrift 
ist indessen die Gültigkeit der Wahl nicht abhängig. 
8 21. 
Der Wahlvorsteher ernennt mindestens drei und höchstens 
sechs Wähler seines Wahlbezirks zu Wahlgehilfen, die mit ihm 
und dem ebenfalls von ihm zu bestellenden Protokollführer den 
Wahlvorstand bilden. 
Die Wahlgehilfen und der Protokollführer sind vom Wahl— 
vorsteher durch Handschlag an Eidesstatt zu verpflichten. 
Während der Wahlhandlung muß stets mindestens die Hälfte 
der Mitglieder des Wahlvorstandes gegenwärtig sein. 
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer sollen sich während 
der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer 
von ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeit— 
weiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes 
zu beauftragen. 
Die Gültigkeit der Wahlhandlung ist von der Beobachtung 
der Vorschriften in Absatz 1 bis 4 nicht abhängig. 
822. 
Das Wahlrecht ist persönlich und durch Abgabe von Stimm- 
zetteln auszuüben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.