68
Einwendungen, die nicht sofort durch Berichtigung der Liste
von der Ortsbehörde erledigt werden, sind von dieser unverzüglich
der ihr vorgesetzten Behörde einzuberichten und von der letzteren
binnen drei Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist mit dem
zuständigen Bezirks= oder Kreisausschusse zu entscheiden.
Die Liste ist, soweit die Entscheidung es anordnet, zu be-
richtigen und sodann abzuschließen.
IV. Wahlverfahren.
# 20.
Der Wahlvorsteher hat die Abgrenzung des Wahlbezirkes
sowie Ort und Zeit der Wahl ortsüblich bekannt zu machen.
Außerdem ist jedem Wähler durch Vermittelung der Orts-
behörde zwei Tage vor der Wahl eine kurze Nachricht über Zeit
und Ort der Wahl sowie über die Zahl der ihm zustehenden
Stimmen mit der Aufforderung zuzufertigen, von seinem Wahl-
rechte Gebrauch zu machen. Von der Erfüllung dieser Vorschrift
ist indessen die Gültigkeit der Wahl nicht abhängig.
8 21.
Der Wahlvorsteher ernennt mindestens drei und höchstens
sechs Wähler seines Wahlbezirks zu Wahlgehilfen, die mit ihm
und dem ebenfalls von ihm zu bestellenden Protokollführer den
Wahlvorstand bilden.
Die Wahlgehilfen und der Protokollführer sind vom Wahl—
vorsteher durch Handschlag an Eidesstatt zu verpflichten.
Während der Wahlhandlung muß stets mindestens die Hälfte
der Mitglieder des Wahlvorstandes gegenwärtig sein.
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer sollen sich während
der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer
von ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeit—
weiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes
zu beauftragen.
Die Gültigkeit der Wahlhandlung ist von der Beobachtung
der Vorschriften in Absatz 1 bis 4 nicht abhängig.
822.
Das Wahlrecht ist persönlich und durch Abgabe von Stimm-
zetteln auszuüben.