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Die Stimmzettel müssen von weißem Papiere sein und dürfen
kein äußeres Kennzeichen haben.
Sie sind mit dem Namen des Kandidaten zu versehen, für den
der Wähler stimmen will, und müssen die Person des Kandidaten
so bezeichnen, daß über diese jeder Zweifel ausgeschlossen ist.
Stimmzettel, die diesen Vorschriften nicht entsprechen oder
welche die Namen Nichtwählbarer angeben, sind ungültig.
Jeder Stimmzettel ist von dem Wähler in einem mit amt-
lichem Stempel versehenen Umschlage abzugeben, und zwar von
dem Wähler mit 4 Stimmen in einem blauen Umschlage mit dem
Aufdrucke A, von dem Wähler mit 3 Stimmen in einem grünen
Umschlage mit dem Aufdrucke B, von dem Wähler mit 2 Stimmen
in einem gelben Umschlage mit dem Aufdrucke C und von dem
Wähler mit 1 Stimme in weißem Umschlage mit dem Aufdrucke D.
Die Umschläge sollen 12 zu 18 cm groß und aus undurch-
sichtigem Papier sein. An der Wahlstelle ist durch ein Mitglied
des Wahlvorstandes jedem Wähler ein Umschlag der ihm zu-
kommenden Art auszuhändigen.
Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer
Nebenräume, die nur durch das Wahllokal betretbar und nur mit
ihm verbunden sind, oder durch Vorrichtung an einem oder
mehreren, von dem Vorstandstische getrennten Nebentischen Vor-
sorge dafür zu treffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel un-
beobachtet in den Umschlag zu legen vermag.
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so zu
stellen, daß er von allen Seiten zugängig ist. Auf diesen Tisch
wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der
Stimmzettel gestellt. Vor Beginn der Abstimmung hat sich der
Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.
Bei der Auszählung sind die Stimmzettel, welche den gleich-
gezeichneten Umschlägen entnommen werden, zusammenzulegen
und getrennt von den übrigen zu halten. Sodann erfolgt die
Feststellung, wieviel der danach sich ergebenden Stimmen auf die
einzelnen Kandidaten entfallen sind.
Befinden sich in einem Umschlage mehrere Stimmzettel, so
sind sie ungültig, wenn sie auf vers chiedene Namen lauten. Lauten
sie auf den gleichen Namen, so ist nur ein Stimmzettel gültig.