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l 23.
Der Wahlberechtigte, der seine Stimme abgeben will, nimmt
den zur Aufnahme des Stimmzettels bestimmten, amtlich ab-
gestempelten Umschlag entgegen, nachdem er zuvor seinen Namen
genannt und sich auf Verlangen über seine Person ausgewiesen
hat. Er begibt sich hierauf in den Nebenraum oder an den Neben-
tisch, steckt seinen Stimmzettel unbeobachtet in den zu dessen Auf-
nahme bestimmten Umschlag, tritt sodann an den Tisch des
Wahlvorstandes und übergibt, nachdem sein Name in der Wähler-
liste aufgefunden worden ist, den seinen Stimmzettel enthaltenden
Umschlag persönlich dem Wahlvorsteher oder dessen Stellvertreter,
der ihn in Gegenwart des Wählers in die Wahlurne einlegt.
Wähler, die durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihren
Stimmzettel eigenhändig in den Umschlag zu legen oder dem
Wahlvorsteher zu übergeben, dürfen sich der Beihilfe einer Ver-
trauensperson bedienen.
Stimmzettel, die die Wähler nicht in den amtlich abgestem-
pelten Umschlag legen oder in einem mit einem unzulässigen
Kennzeichen versehenen Umschlag abgeben wollen, sind zurück-
zuweisen.
8 24.
Der Wahlvorstand hat in der amtlichen Wählerliste bei dem
Namen eines jeden Wählers, der seinen Stimmzettel abgegeben
hat, einen Vermerk zu machen.
g 26.
Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet der
Wahlvorstand nach einfacher Stimmenmehrheit.
Die für ungültig befundenen Stimmzettel sind zum Zwecke
der Nachprüfung dem Wahlprotokolle beizufügen. Die gültig
befundenen sind so lange versiegelt vom Wahlvorsteher aufzu—
bewahren, bis das Ergebnis der Wahl endgültig durch Beschluß
der zweiten Kammer festgestellt ist.
8 26.
Über die Wahlhandlung ist von dem Protokollführer ein
Protokoll aufzunehmen, in dem anzugeben ist:
1. wie viele Wahlberechtigte von ihrem Wahlrechte im Wahl-
bezirke Gebrauch gemacht haben,