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2. wie vielen von diesen Wählern eine doppelte, eine dreifache
oder eine vierfache Stimme zustand,
3. wie viel gültige Stimmen insgesamt abgegeben sind,
4. wie diese gültigen Stimmen sich auf die einzelnen Kandidaten
verteilen.
827.
Die Wahlprotokolle mit sämtlichen zugehörigen Schriftstücken
sind von den Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig
dem Wahlkommissar einzureichen, daß sie spätestens im Laufe
des dritten Tags nach dem Wahltage in dessen Hände gelangen.
Stimmzettel, über deren Gültigkeit ein Beschluß des Wahl-
vorstands (§ 25 Absatz 1) gefaßt worden ist sind dem Protokolle
beizufügen. In dem Protokolle sind die Gründe anzugeben, aus
denen die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel gefolgert
ist. Kommt es hierbei auf die Beschaffenheit des Umschlags an,
so ist dieser mit einzusenden.
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser
Vorschriften verantwortlich.
8 28.
Zur Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der Wahl-
kommissar spätestens auf den sechsten Tag nach dem Wahltermin
in ein von ihm zu bestimmendes Lokal mindestens sechs und
höchstens zwölf Wähler, die kein unmittelbares Staatsamt be-
kleiden, aus dem Wahlkreise zusammen und verpflichtet sie als
Beisitzer durch Handschlag an Eidesstatt.
Außerdem ist ein Protokollführer, der ebenfalls Wähler sein
muß, aber Staatsbeamter sein darf, zuzuziehen und in gleicher
Weise zu verpflichten.
8 29.
In dieser Versammlung (8 28) werden die Protokolle über
die Wahlen der einzelnen Wahlbezirke durchgesehen und deren
Ergebnisse zusammengestellt.
Das Ergebnis wird verkündet und demnächst durch die zu
amtlichen Veröffentlichungen dienenden Blätter bekannt gemacht.
Über die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus dem
die Zahl der Wähler sowie der gültigen und ungültigen Stimmen