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und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimmen
für jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein muß und in dem
die Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen
Bezirken etwa Veranlassung gegeben haben.
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissar be—
fugt, die von den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimmzettel
(§25 Absatz 2) einzufordern und einzusehen.
8 30.
Das Ergebnis der Wahlen ist durch den Wahlkommissar zu
verkünden und amtlich bekannt zu machen.
§ 31.
Jedem Gewählten ist vom Wahlkommissare ein Ausweis aus-
zustellen.
Die sämtlichen auf die Wahl bezüglichen Akten sind an das
Ministerium des Innern zur weiteren Mitteilung an die Kammer
abzugeben.
1 § 32.
UÜber Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl entscheidet
die zweite Kammer.
§ 33.
Den Wahlhandlungen vor den Wahlvorständen (§ 21) und
vor der Wahlkommission (§ 28) dürfen die Wähler des Wahl-
kreises, soweit es der Raum gestattet, beiwohnen.
Sie dürfen jedoch keine Ansprachen halten, die Zugänge zum
Wahllokale nicht beengen oder in anderer Weise die Ordnung im
Wahllokal oder den Gang der Wahlhandlung stören.
– 34.
Der Kandidat ist gewählt, auf den mehr als die Hälfte aller
im Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen entfallen.
Stellt sich bei einer Wahl eine solche Stimmenmehrheit nicht
heraus, so ist in einer engeren Wahl nur unter den zwei Kandidaten
zu wählen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Sind auf
mehrere Kandidaten gleich viele Stimmen gefallen, so entscheidet
das Los, das durch die Hand des Wahlkommissars gezogen wird,
darüber, welche beiden Kandidaten auf die engere Wahl zu
bringen sind.