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Wird während einer Landtagsperiode der Sitz eines Ab—
geordneten frei, so ist durch das Ministerium des Innern eine
neue Wahl anzuordnen. Bei solchen Neuwahlen, die innerhalb
eines Jahres nach den letzten allgemeinen Wahlen stattfinden,
bedarf es einer neuen Aufstellung und Auslegung der Wählerliste
nicht.
V. Schluß= und übergangsbestimmungen.
8 40.
Alle Behörden haben in bezug auf die Landtagswahlen un-
entgeltlich atig zu sein.
Auch ! Mitglieder der Wahlvorstände und der Wahl-
kommi sne haben ihr Ehrenamt ohne Anspruch auf Entschädigung
zu verwalten: Es sind jedoch den Mitgliedern der Wahlkommis-
sionen etwaige Reisekosten und andere unvermeidliche Auslagen
aus der Staatskasse zu erstatten. Das Nähere hierüber wird
durch Verordnung bestimmt.
8 41.
Die Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 3. Dezember 1868
bleiben nur insoweit in Kraft, als sie für die Wchlen zur ersten
Kammer der Ständeversammlung anzuwenden sind.
Alle künftigen Wahlen zur zweiten Kammer der Stände-
versammlung erfolgen nach den Vorschriften des gegenwärtigen
Gesetzes.
Bei dem jetzigen Bestande der zweiten Kammer verbleibt es
bis zur Neuwahl der Abgeordneten nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird das Ministerium
des Innern beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und
Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 5. Mai 1909.
Friedrich August.
69 Graf von Hohenthal und Bergen.