Full text: Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen

Won, Anton, von GOTTES Gnaden, König von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c. 
tun hiermit kund, daß Wir, infolge der von Unsern getreuen 
Ständen wiederholt ausgesprochenen Wünsche, und mit Rücksicht 
auf die in anderen Staaten des Deutschen Bundes bereits ge- 
troffenen und durch die Erfahrung bewährt gefundenen Bestim- 
mungen, die Verfassung Unserer Lande, mit Beirat und Zustim- 
mung der Stände, in nachfolgender Maße geordnet haben. 
Erster Abschnitt. 
Von dem Königreiche und dessen Regierung 
im allgemeinen. 
. §1—«·) 
1. Vom Königreiche. Einheit und Unteilbarkeit desselben. 
Das Königreich Sachsen ist ein unter Einer Verfassung ver- 
einigter, unteilbarer Staat. 
82. 
Unveräußerlichkeit seiner Bestandteile und der Rechte der Krone. 
Kein Bestandteil des Königreichs oder Recht der Krone kann 
ohne Zustimmung der Stände auf irgend eine Weise veräußert 
werden. 
Grenzberichtigungen mit benachbarten Staaten sind hierunter 
nicht begriffen, wenn nicht dabei Untertanen abgetreten werden, 
welche unzweifelhaft zu dem Königreiche gehört haben. 
  
6) Gesetz vom 3. Dezember 1868, I.
	        
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