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Reichstag. — Sachregister.
Gewerbegerichte, Kaufmannsgerichte (Fortsetzung).
erwerbstätige, Wählbarkeit: Bd. 310, 119. Sitz.
3635 A, C.
; Versammlungen zur Vornahme
unter Ausschluß des Belagerungs-
: Rd. 311, 126. Sitz. S. 3936 l),
B.
3. Anfrage Körsten: Das Königliche Landgericht J Berlin
hat in einer Klage auf Schadensersatz wegen ver—
weigerten Abkehrscheins das Urteil der 5. Kammer
des Gewerbegerichts aufgehoben und die Klage abge—
wiesen, weil das Gewerbegericht für derartige Klagen
sachlich unzuständig sei. Die Gründe sind folgende:
„Der Kläger fordert Schadensersatz wegen nicht recht-
zeitiger Aushändigung des Abkehrscheins, beruft sich damit
also auf eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aus-
stellung des Abkehrscheins. Nach § 9 des Hilfsdienst-
gesetzes vom 5. Dezember 1916 ist der Abkehrschein nur
dann auszustellen, wenn das Beschäftigungsverhältnis
eines Hilfsdienstpflichtigen aufgelöst wird. Voraussetzung
für die Ausstellung des Abkehrscheins ist also nicht bloß
die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sondern vor allem
die, daß ein Hilfsdienstpflichtiger aus dem Arbeitsver-
hältnis scheidet.
Der Akbkehrschein hat somit lediglich öffentlich-recht-
liche Bedeutung und ist im Interesse des Staates ein-
geführt, damit dieser nach Möglichkeit alle verfügbaren
Arbeitskräfte heranziehen und in kriegswichtigen Betrieben
beschäftigen kann, gleichzeitig auch eine Kontrolle dafür
hat, daß Hilfsdienstpflichtige sich dem Hilfsdienst nicht
entziehen.
Ohne den Akkehrschein wäre überhaupt der vater-
ländische Hilfsdienst, wenigstens hinsichtlich der gewerb-
lichen Arbeiter, praktisch nicht durchführbar gewesen.
Die Ausstellung des Abkehrscheins entspringt daher
einer rein öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Arbeit-
gebers. Derselbe ist nicht auf Grund, sondern lediglich
aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses zu erteilen.
Da die Verpflichtung zur Ausstellung des Abkehr-
scheins sonach nur in unmittelbarem Zusammenhang mit
dem Arbeitsverhältnis steht, fallen Streitigkeiten, denen
eine Verletzung dieser Pflicht zu Grunde liegt, nicht unter
Nr. 2 des § 4 G.G.G.
Der vorliegende Rechtsstreit gehört somit nicht zu
den nach § 4 G.G.G. für das Gewerbegericht zuständigen
Streitigkeiten.“
Ist dem Herrn Reichskanzler bekannt, daß damit
einem großen Deil der Arbeiter der Rechtsboden entzogen
ist, und was gedenkt er zu tun, um diesen Uebelstand
zu beseitigen?: Bd. 322, Nr. 1226.
Schriftliche Antwort: Bd. 323, Nr. 1324.
Gewerbeordnung, insbesondere Arbeiterschutz während des
Krieges. Siehe auch „Arbeiterschutz“, „Bleiver-
wendung“, „Fortbildungsschulen“, „Hausindustrie“,
„Bergwerke“ und die einzelnen Industrien und
Gewerbe.
1. Arbeiter schutz, Einschränkung während des
Krieges. — Siehe auch unter 2ff.
a) Entwurf eines Gesetzes, betreffend Ausnahmen
von Beschäftigungsbeschränkungen gewerb-
licher Arbeiter: Bd. 315, Nr. 4.
Erste, zweite und dritte Beratung: Bd. 306,
2. Sitz. S. 80, 9D, 100D.
Gesetz vom 4. 8. 1914, Reß##.333.
Ferner: Bd. 315, Nr. 26 S. 55.
Resolution des Haushaltsausschusses zum Etat für
das Reichsamt des Innern für 1916; den Herrn
Reichskanzler zu ersuchen, Maßnahmen zu treffen,
daß nach Beendigung des Krieges oder beim Ein-
Gewerbeordnung. 1. Arbeiterschutz, Einschr änkung
während des Krieges (Fortsetzung).
tritt normaler Beschäftigung die für bestimmte
Industriezweige außer Kraft gesetzten Arbeiter-
schutzvorschriften, soweit sie auf behördlichen
Anordnungen beruhen, wieder in Kraft gesetzt
und ihre Durchführung durch verschärfte Aufsicht
seitens der Gewerbeinspektoren überwacht werden:
Bd. 318, Nr. 293 unter lle 4.
Bd. 307, 49. Sitz. S. 1114D, 1120B.
50. Sitz. S. 1129 B, 1134.
51. Sitz. S. 1158 D.
53. Sitz. S. 1250 —0. —
nommen.
Resolution Albrecht u. Gen. zum Etat für das
Reichsamt des Innern für 1917: den Herrn
Reichskanzler zu ersuchen, angesichts der in der
Kriegsindustrie und im vaterländischen Hilfsdienst
zahlreicher und angestrengter als bisher während
des Krieges beschäftigten Arbeitermassen, veran-
lassen zu wollen, daß das Reichsamt des Innern
gemeinsam mit dem Kriegsamt schleunigst neue,
für das ganze Reich gültige Arbeiterschutz-
vorschriften, namentlich für die Betriebe der
Munitions= und Schwerindustrie, die be-
sonders gesundheitsgefährlich sind, erläßt und
mit Hilfe der Bundesstaaten durchführt (allgemeine
8 Stunden-Schicht, bessere Unfallverhütungsvor-
schriften, umfassende Vermehrung des Inspektions-
personals, auch durch Beurlaubungen und Neu-
anstellungen): Bd. 320, Nr. 676 unter 3.
Bd. 309, 87. Sitz. S. 2545B,2548B, 25598B
88. Sitz. S. 2572 D ff., 2579 D.,
2594 Aff., 2601B, 26020.
89. Sitz. S. 2625 D. — Adbgelehnt.
Siehe auch „Kriegsindustrie“ unter II.
Regelung des Arbeiterschutzes für die Uebergangs-
wirtschaft: Bd. 321, Nr. 805 S. 6.
Resolution Gröber (Laupheim), Dr. Hitze, Trimborn
zum Etat des Reichswirtschaftsamts für 1918:
a) den Herrn Reichskanzler zu ersuchen,
1. im Reichswirtschaftsamt eine besondere Stelle
zur Behandlung aller das Einigungs-
und Tarifwesen betreffenden Fragen zu
errichten:
Bd. 312, 158. Sitz. S. 4926.
159. Sitz. S. 4978C.
60. Sitz. S. 5004B.
2. einen ständigen Beirat aus Vertretern
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
unter Zuziehung von sozialpolitischen Sach-
verständigen zur Beratung sozialpolitischer
Fragen auf dem Gebiete der Gesetzgebung
und Verwaltung, insbesondere auch der
Uebergangswirtschaft, zu berufen.
Bd. 312, 159. Sitz. S. 49780D.
b) unverzüglich einen besonderen ständigen Aus-
schuß zur Vorberatung der Fragen der Sozial-
politik, die Arbeiter und Angestellten be-
treffend, zu errichten: Bd. 324, Nr. 1532 (ab-
geändert).
Bd. 312, 158. Sitz. S. 4926B.
159. Sitz. S. 4964B, 4980B.
160. Sitz. S. 4990 A.
Bd. 313, 183. Sitz. S. 5783 A.
Zu a und b Bd. 313, 184. Sitz. S. 5847 A. —
Ueberweisung zur Erwägung.
Ange-