Full text: Verhandlungen des Reichstags. 314. Band. (314)

6408 
Reichstag. — Sachregister. 
  
  
  
Gewerbegerichte, Kaufmannsgerichte (Fortsetzung). 
erwerbstätige, Wählbarkeit: Bd. 310, 119. Sitz. 
3635 A, C. 
; Versammlungen zur Vornahme 
unter Ausschluß des Belagerungs- 
: Rd. 311, 126. Sitz. S. 3936 l), 
   
  
B. 
3. Anfrage Körsten: Das Königliche Landgericht J Berlin 
hat in einer Klage auf Schadensersatz wegen ver— 
weigerten Abkehrscheins das Urteil der 5. Kammer 
des Gewerbegerichts aufgehoben und die Klage abge— 
wiesen, weil das Gewerbegericht für derartige Klagen 
sachlich unzuständig sei. Die Gründe sind folgende: 
„Der Kläger fordert Schadensersatz wegen nicht recht- 
zeitiger Aushändigung des Abkehrscheins, beruft sich damit 
also auf eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aus- 
stellung des Abkehrscheins. Nach § 9 des Hilfsdienst- 
gesetzes vom 5. Dezember 1916 ist der Abkehrschein nur 
dann auszustellen, wenn das Beschäftigungsverhältnis 
eines Hilfsdienstpflichtigen aufgelöst wird. Voraussetzung 
für die Ausstellung des Abkehrscheins ist also nicht bloß 
die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sondern vor allem 
die, daß ein Hilfsdienstpflichtiger aus dem Arbeitsver- 
hältnis scheidet. 
Der Akbkehrschein hat somit lediglich öffentlich-recht- 
liche Bedeutung und ist im Interesse des Staates ein- 
geführt, damit dieser nach Möglichkeit alle verfügbaren 
Arbeitskräfte heranziehen und in kriegswichtigen Betrieben 
beschäftigen kann, gleichzeitig auch eine Kontrolle dafür 
hat, daß Hilfsdienstpflichtige sich dem Hilfsdienst nicht 
entziehen. 
Ohne den Akkehrschein wäre überhaupt der vater- 
ländische Hilfsdienst, wenigstens hinsichtlich der gewerb- 
lichen Arbeiter, praktisch nicht durchführbar gewesen. 
Die Ausstellung des Abkehrscheins entspringt daher 
einer rein öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Arbeit- 
gebers. Derselbe ist nicht auf Grund, sondern lediglich 
aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses zu erteilen. 
Da die Verpflichtung zur Ausstellung des Abkehr- 
scheins sonach nur in unmittelbarem Zusammenhang mit 
dem Arbeitsverhältnis steht, fallen Streitigkeiten, denen 
eine Verletzung dieser Pflicht zu Grunde liegt, nicht unter 
Nr. 2 des § 4 G.G.G. 
Der vorliegende Rechtsstreit gehört somit nicht zu 
den nach § 4 G.G.G. für das Gewerbegericht zuständigen 
Streitigkeiten.“ 
Ist dem Herrn Reichskanzler bekannt, daß damit 
einem großen Deil der Arbeiter der Rechtsboden entzogen 
ist, und was gedenkt er zu tun, um diesen Uebelstand 
zu beseitigen?: Bd. 322, Nr. 1226. 
Schriftliche Antwort: Bd. 323, Nr. 1324. 
Gewerbeordnung, insbesondere Arbeiterschutz während des 
Krieges. Siehe auch „Arbeiterschutz“, „Bleiver- 
wendung“, „Fortbildungsschulen“, „Hausindustrie“, 
„Bergwerke“ und die einzelnen Industrien und 
Gewerbe. 
1. Arbeiter schutz, Einschränkung während des 
Krieges. — Siehe auch unter 2ff. 
a) Entwurf eines Gesetzes, betreffend Ausnahmen 
von Beschäftigungsbeschränkungen gewerb- 
licher Arbeiter: Bd. 315, Nr. 4. 
Erste, zweite und dritte Beratung: Bd. 306, 
2. Sitz. S. 80, 9D, 100D. 
Gesetz vom 4. 8. 1914, Reß##.333. 
Ferner: Bd. 315, Nr. 26 S. 55. 
Resolution des Haushaltsausschusses zum Etat für 
das Reichsamt des Innern für 1916; den Herrn 
Reichskanzler zu ersuchen, Maßnahmen zu treffen, 
daß nach Beendigung des Krieges oder beim Ein- 
  
Gewerbeordnung. 1. Arbeiterschutz, Einschr änkung 
während des Krieges (Fortsetzung). 
tritt normaler Beschäftigung die für bestimmte 
Industriezweige außer Kraft gesetzten Arbeiter- 
schutzvorschriften, soweit sie auf behördlichen 
Anordnungen beruhen, wieder in Kraft gesetzt 
und ihre Durchführung durch verschärfte Aufsicht 
seitens der Gewerbeinspektoren überwacht werden: 
Bd. 318, Nr. 293 unter lle 4. 
Bd. 307, 49. Sitz. S. 1114D, 1120B. 
50. Sitz. S. 1129 B, 1134. 
51. Sitz. S. 1158 D. 
53. Sitz. S. 1250 —0. — 
nommen. 
Resolution Albrecht u. Gen. zum Etat für das 
Reichsamt des Innern für 1917: den Herrn 
Reichskanzler zu ersuchen, angesichts der in der 
Kriegsindustrie und im vaterländischen Hilfsdienst 
zahlreicher und angestrengter als bisher während 
des Krieges beschäftigten Arbeitermassen, veran- 
lassen zu wollen, daß das Reichsamt des Innern 
gemeinsam mit dem Kriegsamt schleunigst neue, 
für das ganze Reich gültige Arbeiterschutz- 
vorschriften, namentlich für die Betriebe der 
Munitions= und Schwerindustrie, die be- 
sonders gesundheitsgefährlich sind, erläßt und 
mit Hilfe der Bundesstaaten durchführt (allgemeine 
8 Stunden-Schicht, bessere Unfallverhütungsvor- 
schriften, umfassende Vermehrung des Inspektions- 
personals, auch durch Beurlaubungen und Neu- 
anstellungen): Bd. 320, Nr. 676 unter 3. 
Bd. 309, 87. Sitz. S. 2545B,2548B, 25598B 
88. Sitz. S. 2572 D ff., 2579 D., 
2594 Aff., 2601B, 26020. 
89. Sitz. S. 2625 D. — Adbgelehnt. 
Siehe auch „Kriegsindustrie“ unter II. 
Regelung des Arbeiterschutzes für die Uebergangs- 
wirtschaft: Bd. 321, Nr. 805 S. 6. 
Resolution Gröber (Laupheim), Dr. Hitze, Trimborn 
zum Etat des Reichswirtschaftsamts für 1918: 
a) den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, 
1. im Reichswirtschaftsamt eine besondere Stelle 
zur Behandlung aller das Einigungs- 
und Tarifwesen betreffenden Fragen zu 
errichten: 
Bd. 312, 158. Sitz. S. 4926. 
159. Sitz. S. 4978C. 
60. Sitz. S. 5004B. 
2. einen ständigen Beirat aus Vertretern 
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer 
unter Zuziehung von sozialpolitischen Sach- 
verständigen zur Beratung sozialpolitischer 
Fragen auf dem Gebiete der Gesetzgebung 
und Verwaltung, insbesondere auch der 
Uebergangswirtschaft, zu berufen. 
Bd. 312, 159. Sitz. S. 49780D. 
b) unverzüglich einen besonderen ständigen Aus- 
schuß zur Vorberatung der Fragen der Sozial- 
politik, die Arbeiter und Angestellten be- 
treffend, zu errichten: Bd. 324, Nr. 1532 (ab- 
geändert). 
Bd. 312, 158. Sitz. S. 4926B. 
159. Sitz. S. 4964B, 4980B. 
160. Sitz. S. 4990 A. 
Bd. 313, 183. Sitz. S. 5783 A. 
Zu a und b Bd. 313, 184. Sitz. S. 5847 A. — 
Ueberweisung zur Erwägung. 
Ange-
	        
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